Mandanteninformation September – Oktober 2012

1. September 2013

STEUERRECHT

Unternehmer

Umsatzsteuer: Entstehung der Steuer bei unrichtigem Steuerausweis

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Entstehung der Steuer bei einem unrichtigen Steuerausweis Stellung genommen und den sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Die nachgeordneten Finanzbehörden müssen daher künftig entsprechend verfahren.

Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet auch den Mehrbetrag. Die (Mehr-)Steuer entsteht dabei grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die regulär geschuldete Umsatzsteuer entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Der Unternehmer kann in diesen Fällen den Steuerbetrag bzw. die Rechnung später gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. Die Berichtigung ist hier für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde. Das BMF hat dem UStAE Abschnitt 13.7. neu angefügt: „(…) Wird hingegen in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. 9. 2011 - V R 5/10).“

Hinweis: In dem o. g. Urteil hatten die obersten Finanzrichter u. a. entschieden, dass die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung erst mit der Ausgabe der Rechnung entsteht. Ein Unternehmer hatte für hierzulande nicht umsatzsteuerbare Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgegeben.

Bilanzierung doppelt ausgewiesener Umsatzsteuer

Weist ein Unternehmer versehentlich doppelt Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus, muss er diese in der Bilanz des Jahres, in dem er die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hat, gewinnmindernd passivieren. Berichtigt er seine Rechnungen, kann er die sich hieraus gegenüber dem Finanzamt ergebende Umsatzsteuerforderung erst im Jahr der Berichtigung gewinnerhöhend aktivieren.

Hintergrund: Wer als Unternehmer die Umsatzsteuer unrichtig ausweist, muss die (Mehr-)Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings kann er die fehlerhafte Rechnung gegenüber dem Rechnungsempfänger berichtigen, wenn dieser die (überhöhte) Vorsteuer noch nicht geltend gemacht oder aber die überhöht geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Frage, wie diese Vorgänge bilanzier zu behandeln sind.

Streitfall: Ein Unternehmer stellte 2001 bis 2003 versehentlich doppelt Umsatzsteuer in Rechnung – in den Abschlagsrechnungen sowie in den Schlussrechnungen. Dies fiel während einer Außenprüfung im Jahr 2005 auf. Daraufhin berichtigte der Unternehmer noch im Jahr 2005 seine Rechnungen gegenüber den Kunden. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Unternehmer die doppelt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum 31. 12. 2001 bis 31. 12. 2003 gewinnmindernd passivieren muss und erst im Jahr 2005 Umsatzsteuerforderungen aufgrund der Rechnungsberichtigungen gewinnerhöhend aktivieren darf.

Entscheidung: Der BFH gab dem Finanzamt recht:

  • Mehrsteuern sind durch die Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu passivieren, wenn der Kaufmann bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns konkret mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss. Dies war an den Bilanzstichtagen 31. 12. 2001 bis 31. 12. 2003 der Fall. Denn ein ordentlicher Kaufmann hätte wissen müssen, dass Umsatzsteuer nicht doppelt ausgewiesen werden darf und anderenfalls an das Finanzamt abgeführt werden muss.

  • Die Umsatzsteuerforderungen aufgrund der Rechnungsberichtigungen durften erst zum 31. 12. 2005 aktiviert werden. Hintergrund ist, dass erst mit der Rechnungsberichtigung der Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf Rückerstattung der abgeführten Umsatzsteuer entsteht.

Hinweise: Damit kam es im Streitfall in den Jahren 2001 bis 2003 einerseits zu Gewinnminderungen und andererseits zu einer gleich hohen Gewinnerhöhung in 2005. Für den Unternehmer können sich aus dieser Gewinnverschiebung ertragsteuerliche Nachteile ergeben (z. B. wenn der individuelle Steuersatz im Jahr 2005 höher ist als in den Jahren 2001 bis 2003). Umsatzsteuerlich kommt es zu einem Zinsnachteil, weil die Zinslast für die Umsatzsteuernachzahlungen 2001 bis 2003 höher ist als der Zinsvorteil für die Erstattung der Umsatzsteuer 2005.

Betriebsaufgabe: Ermittlung nachträglicher Gewinneinkünfte

Ein bilanzierender Unternehmer muss nach der Einstellung seiner Tätigkeit die Höhe etwaiger nachträglicher gewerblicher Einkünfte zwingend durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Damit gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Eine Bilanzierung ist nicht mehr zulässig.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind auch sog. nachträgliche Einkünfte zu versteuern, die nach Beendigung der Tätigkeit noch erzielt werden. Umgekehrt dürfen auch nachträgliche Ausgaben noch abgesetzt werden.

Streitfall: Eine Unternehmerin gab ihren Betrieb 1998 auf. Der Gewinn wurde durch Bilanzierung ermittelt. 1999 verkaufte sie ihr Betriebsvermögen. Zum 31. 12. 1999 erstellte sie noch eine Bilanz und ermittelte einen Verlust. Über die Höhe dieses Verlustes gab es Streit mit dem Finanzamt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, das nun den Gewinn des Jahres 1999 neu ermitteln muss:

  • Mit Betriebsaufgabe ist eine sog. Aufgabebilanz zu erstellen. Die betriebliche Tätigkeit wurde bereits im Jahr 1998 eingestellt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufgabebilanz erstellt wird, erzielt die Unternehmerin nur noch nachträgliche gewerbliche Einkünfte.

  • Diese nachträglichen gewerblichen Einkünfte sind zwingend durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Es gilt also das Zufluss- und Abflussprinzip.

  • Für eine Bilanzierung ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufgabebilanz aufgestellt wird, kein Raum mehr. Denn bei einer Bilanzierung werden die Wirtschaftsgüter unter Bildung der stillen Reserven bewertet. Die stillen Reserven werden aber letztmalig in der Aufgabe- bzw. Schlussbilanz erfasst und erhöhen den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn. Die stillen Reserven können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einer Bilanz erfasst werden.

  • Kann die Unternehmerin den Abfluss der von ihr im Jahr 1999 geltend gemachten Aufwendungen nicht nachweisen, scheidet eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen und damit die Berücksichtigung eines laufenden Verlustes aus. Möglicherweise kommt es auch zu einer Verschiebung des Aufgabegewinnes aus dem Jahr 1999 in das Jahr 1998.

Hinweise: Der BFH stellt damit klar, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Anfallen nachträglicher Einkünfte die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und nicht der Zeitpunkt der steuerlichen Aufgabehandlung ist; Letzteres wäre im Streitfall erst im Jahr 1999 mit der Veräußerung des Betriebsvermögens der Fall gewesen. Außerdem verneint der BFH nunmehr ein Wahlrecht bei der Gewinnermittlung nachträglicher Einkünfte.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

Bei ledigen Arbeitnehmern spricht – je länger die Auswärtstätigkeit dauert – immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuche genutzt wird.

Streitfall: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der seit 1992 in Sachsen beruflich tätig ist, in den Streitjahren 2004 und 2005 im Haus seiner Eltern in Rheinland-Pfalz einen eigenen Hausstand unterhielt und ob sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden hat.

Entscheidung: Hierzu stellte das Sächsische Finanzgericht (FG) nun klar:

  • Je länger ledige Arbeitnehmer auswärts tätig sind, umso mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuche genutzt wird.

  • Bei der Gesamtbetrachtung im Einzelfall stellt die Anzahl der Heimfahrten lediglich ein Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am Heimatort dar.

  • Voraussetzung für das Vorhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts.

  • Eine solche ist nicht gegeben, wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale Beteiligung an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich – außerhalb des Streitzeitraums – auch nachgezahlt wird.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

Beiträge zur Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten

Will man Beiträge zur Rechtsschutzversicherung von der Steuer absetzen, müssen einige wichtige Einzelheiten beachtet werden. Ansonsten ist der teilweise Abzug als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften gefährdet.

Hintergrund: Beiträge zur Familien-Rechtsschutzversicherung sowie zur Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Diese kombinierten Versicherungen decken jedoch nicht nur private, sondern auch berufliche Risiken ab – vor allem den Berufsrechtsschutz. In Betracht kommt daher ein anteiliger Werbungskostenabzug bei den Arbeitnehmereinkünften. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ausnahmsweise eine Aufteilung des Versicherungsbeitrags zulässig, wenn der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt (BFH, Urteil vom 31. 1. 1997 - VI R 97/94).

Einzelheiten: Als Werbungskosten kann nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatistik der einzelnen Versicherungsgesellschaft auf den Berufs-Rechtsschutz entfällt. Dieser Prämienanteil ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nachzuweisen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt an, dass nach der Rechtsschutz-Gesamtstatistik bei der Familien-Rechtsschutzversicherung 65 % und bei der Familien- und Verkehrsrechtsschutz-Versicherung 43 % auf berufliche Schadensfälle entfallen. Dennoch verweigert die Finanzverwaltung eine anteilige Anerkennung. Die Leistungsarten ließen sich „nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen“, so die Begründung. Es empfiehlt sich daher, immer eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft anzufordern, auf der der Versicherer darlegt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt.

Fristablauf bei der Steuererklärung

Hintergrund: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Hiervon gibt es aber gesetzliche Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer eine steuerliche Veranlagung beantragt oder wenn er – nach früherer Rechtslage – einen Haushaltsfreibetrag geltend macht.

Die sog. Festsetzungsverjährung beträgt im Steuerrecht grundsätzlich vier Jahre. Besteht aber eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, beginnt die vierjährige Frist erst mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens nach drei Jahren (sog. Anlaufhemmung). Bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann die Festsetzungsverjährung also bis zu sieben Jahre betragen.

Streitfall: Ein Arbeitnehmer gab 2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 ab und machte einen Haushaltsfreibetrag geltend. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung, die zu einer Erstattung geführt hätte, wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung ab. Der Arbeitnehmer ging von einer siebenjährigen Verjährungsfrist aus.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun das Finanzamt und wies die Klage ab: Ergibt sich die Pflicht zu einer steuerlichen Veranlagung erst durch die Abgabe der Steuererklärung, gilt nur eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist. D. h. eine auf sieben Jahre verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist scheidet aus. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann eine rückwirkende Anlaufhemmung nicht mehr herbeigeführt werden.

Die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist für 1998 begann mit Ablauf des 31. 12. 1998 und endete damit am 31. 12. 2002. Eine dreijährige Anlaufhemmung gab es im Streitfall nicht. Diese Hemmung gibt es nur bei einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Jedoch muss die Pflicht vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist begründet worden sein. Bis zum 31. 12. 2002 war der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Seine Verpflichtung entstand erst durch die Abgabe der Erklärung selbst, in der er einen Haushaltsfreibetrag geltend machte, also im Jahr 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist schon abgelaufen.

Hinweise: Das Urteil betrifft Arbeitnehmer, bei denen erst durch Abgabe einer Steuererklärung mit einem bestimmten Antrag eine Pflicht zur steuerlichen Veranlagung begründet wird. Hier kann nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine rückwirkende Anlaufhemmung und damit auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sieben Jahre herbeigeführt werden. Keine Bedeutung hat das Urteil hingegen für Unternehmer oder Vermieter, die bereits aufgrund der Art ihrer Einkünfte von vornherein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Hier gilt stets die bis zu drei Jahren dauernde Anlaufhemmung.

Alle Steuerzahler

Keine Steuer auf Erstattungszinsen des Fiskus?

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht steuerbar sind. Dies gelte auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.

Hintergrund: Nach dem Gesetz unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerzahler ans Finanzamt zahlen müssen, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Streitfälle: Die Kläger hatten in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten und zugleich in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Verfahrensrechtlich war dies hier auch noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch abänderbar waren.

Entscheidung: Der Gesetzgeber hat die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der BFH in seiner Entscheidung vom 15. 6. 2010 so gesehen. Soweit der BFH dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien. Denn die Nachzahlungszinsen waren in den Streitjahren noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Finanzrichter haben die Revision zum BFH zugelassen.

WIRTSCHAFTSRECHT

Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsbranche

Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ist seit dem 1. 8. 2012 in Kraft. Damit wurde erstmals ein Mindestlohn für die Beschäftigten im pädagogischen Bereich der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt. Die Höhe des Mindeststundenlohns ist regional differenziert. Er beträgt 12,60 € für Westdeutschland und Berlin sowie 11,25 € für Ostdeutschland. Die Verordnung wird am 30. 6. 2013 wieder außer Kraft treten.

Künstlersozialversicherung steigt leicht

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt 2013 leicht von 3,9 % auf 4,1 % an. Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 wurde an die beteiligten Verbände und Länder versandt. Darauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hin.

Hintergrund: Die Künstlersozialabgabe wird durch das BMAS zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Grundlage für die Festlegung des Abgabesatzes bilden Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr.

Aktuell: Seit 1983 erhalten freischaffende Künstler und Publizisten in Deutschland über die Künstlersozialversicherung einen günstigen Zugang zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch eigene Beiträge, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die Unternehmen auf Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten zahlen. Rund 175.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind derzeit versichert; die Zahl der erfassten Verwerter beträgt 150.000. Trotz steigender Versichertenzahlen sowie wachsender Arbeitseinkommen der Versicherten in der Künstlersozialkasse konnte der Abgabesatz mit einem geringfügigen Anstieg von 0,2 Prozentpunkten auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Insbesondere vor dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist das ein gutes Ergebnis.