Mandanteninformation November – Dezember 2013

1. November 2013

STEUERRECHT

Unternehmer

Kosten für ein Golfturnier

Ein Unternehmer kann die Kosten für ein Golfturnier mit anschließendem Abendessen für seine Geschäftspartner nicht absetzen. Denn diese unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen.

Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind steuerlich nicht absetzbar. Hierzu gehören u. a. Aufwendungen für sog. Repräsentationsaufwendungen (Jagd, Fischerei, Jachten oder „ähnliche Zwecke“) und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.

Streitfall: Ein Versicherungsvertreter veranstaltete ein Golfturnier mit anschließendem Essen im Restaurant des Golfclubs. Er lud seine Geschäftsfreunde ein und bat um Spenden für krebskranke Kinder. Die Aufwendungen hierfür (rund 20.000 €) machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug.

Entscheidung: Dem folgte das Finanzgericht:

  • Zwar handelte es sich bei den Aufwendungen für das Golfturnier und das Abendessen um Betriebsausgaben – denn die Veranstaltung diente u. a. dazu, Werbung für das Unternehmen zu machen.

  • Die Aufwendungen unterlagen jedoch dem Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Bei den Kosten für ein Golfturnier handelte es sich um Aufwendungen für einen „ähnlichen Zweck“ wie bei der Jagd, Fischerei oder bei Segel- oder Motorjachten.

  • Das Abzugsverbot erfasst auch die Bewirtungsaufwendungen – sie standen in einem engen Zusammenhang mit dem Golfturnier. Der Zusammenhang ergab sich insbesondere daraus, dass der Versicherungsvertreter zu einem „Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung“ eingeladen hatte.

  • Unerheblich war, dass bei der Veranstaltung Spenden für krebskranke Kinder gesammelt wurden – dieser Umstand spielt für die Frage, ob ein Betriebsausgabenabzugsverbot besteht, keine Rolle.

Hinweis: Das Urteil liegt auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach Kosten für Regatta- Begleitfahrten und Golfturniere als unangemessene Repräsentationsaufwendungen angesehen werden. Diese Tendenz ist besonders für solche Unternehmer bitter, die um wohlhabende Kunden buhlen und daher gezwungen sind, repräsentative Veranstaltungen anzubieten.

Gelangensbestätigung: Übergangsfrist verlängert

Das Bundesfinanzministerium hat die Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 31. 12. 2013 verlängert. Bis dahin können die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen noch nach der alten (bis zum 31. 12. 2011 geltenden) Rechtslage geführt werden. Somit ist das neue Recht erstmals zwingend auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 01. 1. 2014 ausgeführt werden (Einzelheiten hierzu vgl. auch Ausgabe 4/2013 dieser Mandanten-Information).

Folgen fehlerhafter Angaben in der Steuererklärung

Erklärt ein Unternehmer den Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung in geringerer Höhe, als er den Gewinn in seiner Gewinnfeststellungserklärung erklärt hat, begeht er eine leichtfertige Steuerverkürzung, die eine längere Verjährungsfrist auslöst.

Hintergrund: Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt im Steuerrecht regelmäßig vier Jahre. Im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sie sich jedoch auf fünf Jahre – bei einer Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre.

Streitfall: Ein Ehepaar betrieb gemeinsam eine Arztpraxis. Hierfür gab es im Jahr 2002 eine sog. Gewinnfeststellungserklärung für 2001 ab, in der es den Gewinn von 446.250 DM jedem Ehegatten zur Hälfte (= 223.125 DM) zurechnete. Zugleich gab das Paar eine Einkommensteuererklärung ab, in der es den Gewinnanteil der Ehefrau fehlerhaft zu niedrig angab. Das Finanzamt folgte der Einkommensteuererklärung und setzte die Einkommensteuer zu niedrig fest. Als später der Feststellungsbescheid erging, in dem zutreffend ein Gewinn von 446.250 DM festgestellt wurde, unterließ das Finanzamt eine Auswertung, weil es davon ausging, bereits die vollständigen Gewinnanteile angesetzt zu haben. Im Jahr 2007 bemerkte die Behörde ihren Fehler und korrigierte den Einkommensteuerbescheid zulasten des Ehepaares. Diese meinten, dass die vierjährige Festsetzungsverjährung im Jahr 2007 bereits eingetreten sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die so begründete Klage ab:

  • Im Streitfall betrug die Festsetzungsverjährung fünf Jahre, weil die Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen hatten. Denn sie hatten in ihrer Einkommensteuererklärung den Gewinnanteil der Ehefrau nur zur Hälfte erklärt. Dieser Fehler hätte ihnen auch bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt auffallen müssen, so dass von einer Leichtfertigkeit auszugehen ist.

  • Unbeachtlich ist, dass es das Finanzamt später unterlassen hat, den Feststellungsbescheid für die Arztpraxis auszuwerten und den richtigen Gewinnanteil für die Ehefrau zu übernehmen. Entscheidend für die fehlerhafte Festsetzung der Einkommensteuer waren die unzutreffenden Angaben hinsichtlich des Gewinnanteils der Ehefrau.

  • Damit betrug die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Sie begann mit Ablauf des 31. 12. 2002, da das Ehepaar in diesem Jahr die Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, und endete am 31. 12. 2007. Das Finanzamt durfte daher den Bescheid noch im Jahr 2007 korrigieren.

Hinweis: Der BFH brauchte nicht über mögliche strafrechtliche Folgen für die Eheleute zu unterscheiden. Denn hierfür sind die Strafgerichte zuständig.

Gestohlene Rechnungen: Schätzung der Vorsteuer

Die Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Originalrechnungen gestohlen worden sind und der Unternehmer nicht beweisen kann, dass er jemals im Besitz der Originalrechnungen war. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn er Zeugen benennt, die sich an die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnern können.

Hintergrund: Für den Abzug der Vorsteuer ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zwingende Voraussetzung. Ist eine Rechnung niemals erstellt worden, scheidet der Vorsteuerabzug aus – eine Schätzung ist ebenfalls nicht möglich. Anders kann dies sein, wenn die Rechnung zwar ursprünglich vorlag, später aber verloren ging.

Streitfall: Ein Unternehmer konnte bei einer Außenprüfung die Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Er machte geltend, dass er die Buchführungsunterlagen wegen eines Umzugs seiner Buchführung auf einen Kleinlaster geladen habe, der dann gestohlen worden sei. Für einige Rechnungen konnte er Zweitschriften vorlegen. Für die übrigen Rechnungen benannte er seine Mitarbeiter als Zeugen: Diese könnten bestätigen, dass sie nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht hätten – an den Inhalt der einzelnen Rechnungen konnten sie sich jedoch verständlicherweise nicht mehr erinnern. Das Finanzamt erkannte nur 60 % der geltend gemachten Vorsteuern an.

Entscheidung: Zu Recht, wie das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied:

  • Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine ordnungsgemäße Rechnung zumindest ursprünglich vorgelegen hat. Dies hat hier der Unternehmer für 40 % der Vorsteuern nicht nachweisen können. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche konkreten Leistungen an ihn erbracht worden sind.

  • Der Nachweis ist ihm nicht gelungen, denn er konnte nur Zeugen benennen, die zum konkreten Inhalt der fehlenden Rechnungen nichts mehr sagen konnten.

Hinweis: Sind Rechnungen verloren gegangen, sollten Zweitschriften besorgt und Zeugen benannt werden, die bestätigen, dass für jede Zweitschrift von Anfang an ein Original vorlag. Im Streitfall gelang dies nicht, weil schon die erforderlichen Zweitschriften nur teilweise vorgelegt werden konnten.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einer gemischten – also beruflich wie privaten – Nutzung anteilig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wohlmöglich doch abgezogen werden. Dies gilt nach zwei Urteilen des Finanzgerichts Köln zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.

Hintergrund: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der

  1. seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist,

  2. vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und

  3. ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird - eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als 10 %) ist hierbei allerdings unschädlich.

Nach diesen Grundsätzen wird regelmäßig die Anerkennung der Kosten für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer verweigert. Sowohl der 10. Senat des Finanzgerichts Köln als auch der 8. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertreten demgegenüber die Ansicht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung anteilig, d. h. in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils, steuerlich abgezogen werden können. Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts Köln nun gefolgt.

Streitfälle: Streitig war, ob die Kläger die auf ihr Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen nicht abziehen konnten, weil sie das Arbeitszimmer auch privat genutzt hatten. Entscheidung: Die Kölner Richter ließen einen anteiligen Abzug der auf die berufliche Nutzung des Zimmers entfallenden Kosten zu:

  • Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt zwar nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

  • Jedoch ist die Rechtfertigung für ein grundsätzliches Aufteilungsverbot durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Reisekosten entfallen: Hier wird nunmehr bei gemischt veranlassten Reisen der Abzug der auf den beruflichen Teil entfallenden Kosten zugelassen. Gleiches muss dann auch für den Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer gelten – zumindest dann, wenn der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.

Hinweis: In beiden Verfahren wurde die Revision zum BFH zugelassen. Die Verfahren sind dort unter den Aktenzeichen IX R 20/13 sowie IX R 21/13 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollten Sie ihre Steuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen halten.

Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter

Durch eine in diesem Jahr erfolgte Gesetzesänderung wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer an europarechtliche Vorgaben angepasst. Danach befindet sich nun der Leistungsort an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Die berechtigte Frage lautet: Was hat dies mit der Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter zu tun? Eine ganze Menge. Denn die Finanzverwaltung hat kürzlich klargestellt, dass unter die „Vermietung von Beförderungsmitteln“ auch die Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fällt. Die Folge: Überlässt der Chef seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für Privatfahrten, gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels – die Überlassung des Dienstwagens wird folglich umsatzsteuerlich dort erfasst, wo der Mitarbeiter wohnt. Problematisch wird dies, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn dann muss sich der Arbeitgeber auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechende Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Die Umsatzbesteuerung in Deutschland entfällt im Gegenzug.

Hinweis: Von der Neuregelung sind Unternehmen betroffen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen einen Dienstwagen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellen. Sie sollten sich um das Thema kümmern – denn die neue Regelung gilt bereits seit dem 30. 6. 2013.

Vermieter

Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand

Der Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach führt zu Herstellungskosten, weil die Nutzfläche des Gebäudes erweitert wird. Die Kosten sind daher nur im Rahmen der jährlichen Abschreibung von 2 % absetzbar und stellen keine sofort abziehbaren Werbungskosten dar.

Hintergrund: Bei Baumaßnahmen an einem Gebäude stellt sich in der Regel die Frage, ob es sich um sofort abziehbare Erhaltungsmaßnahmen handelt oder aber um Herstellungskosten, die nur im Wege einer jährlichen Abschreibung steuerlich abgesetzt werden können.

Streitfall: Der Kläger vermietete ein Einfamilienhaus, das ein undichtes Flachdach hatte. Er ersetzte das Flachdach durch ein Satteldach für rund 30.000 €. Unter dem Satteldach befand sich ein nicht ausgebautes Dachgeschoss ohne Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Es konnte nur über eine Einschubleiter von der Garage aus betreten werden; außerdem war das neue Dachgeschoss über einen 1 qm großen Mauerdurchbruch mit dem Spitzboden der Garage verbunden. Der Kläger machte die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ dagegen nur eine jährliche Abschreibung von 2 % zu:

  • Herstellungskosten sind Kosten für die Erweiterung des Gebäudes. Zu einer Erweiterung führen ein Anbau/ Aufstockung durch Einfügung neuer Bestandteile oder die Vergrößerung der Nutzfläche, wenn hierdurch die Nutzungsmöglichkeit erweitert wird – die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich.

  • Im Streitfall war von einer Erweiterung der Nutzfläche auszugehen. Denn das neue Dachgeschoss konnte als Speicher bzw. Abstellraum genutzt werden. Hierfür war der Zugang über den Mauerdurchbruch ausreichend. Sonstige Abstellmöglichkeiten waren in dem Haus nicht vorhanden, da es nicht unterkellert war und die Wohnfläche nur 70 qm betrug. Unbeachtlich war, dass der Kläger das neue Dach nicht nutzte – die bloße Nutzungsmöglichkeit reicht aus.

Hinweis: Die Rechtsprechung hat auch in folgenden Fällen eine Erweiterung und damit Herstellungskosten angenommen: Errichtung eines Kelleranbaus unter der vergrößerten Terrasse; Errichtung eins ganzjährig nutzbaren Wintergartens; Einbau einer Dachgaube; Anbau von Balkonen.

SOZIALVERSICHERUNG

Rechengrößen für 2014

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 bekannt gegeben. Hiernach sollen die Werte der Sozialversicherung ab dem 1. 1. 2014 steigen.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.765 €/Monat (2013: 2.695 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.345 €/Monat (2013: 2.275 €/Monat).

Beitragsbemessungsgrenze West
Renten- und Arbeitslosenversicherung
(Monat/Jahr)
5.950 €/71.400 €
(2013: 5.800 €/69.600 €)
knappschaftliche Rentenversicherung
(Monat/Jahr)
7.300 €/87.600 €
(2013: 7.100 €/85.200 €)
Kranken- und Pflegeversicherung
(Monat/Jahr)
4.050 €/48.600 €
(2013: 3.937,50 €/47.250 €)
Beitragsbemessungsgrenze Ost
Renten- und Arbeitslosenversicherung
(Monat/Jahr)
5.000 €/60.000 €
(2013: 4.900 €/58.800 €)
knappschaftliche Rentenversicherung
(Monat/Jahr)
6.150 €/73.800 €
(2013: 6.050 €/72.600 €)
Kranken- und Pflegeversicherung
(Monat/Jahr)
4.050 €/48.600 €
(2013: 3.937,50 €/47.250 €)

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 53.550 € (2013: 52.200 €). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. 12. 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 48.600 € (2013: 47.250 €).

Hinweis: Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 muss noch endgültig verabschiedet werden. Allerdings ist mit einer Änderung der Werte nicht zu rechnen, da es sich um statistische Rechengrößen handelt.

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2014

Auch die Sachbezugswerte für 2014 werden voraussichtlich steigen. Der Bundesrat muss dem noch zustimmen. Die Werte werden jedoch i. d. R. nicht mehr geändert. Auf Grundlage des gestiegenen Verbraucherpreisindex für Verpflegung werden in 2014

  • der Monatswert für die Verpflegung von 224 € auf 229 €,

  • der Wert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen von 2,93 € auf 3 € und

  • der Wert für ein Frühstück von bisher 1,60 € auf 1,63 €

angehoben.

Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt 2014 von 216 € auf 221 € monatlich, was bezogen auf den Quadratmeter 3,88 € monatlich (bisher 3,80 €) bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) 3,17 € monatlich (bisher 3,10 €) ausmacht. Wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann der Wert der Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.