Mandanteninformation Mai – Juni 2017

10. Mai 2017

STEUERRECHT

Unternehmer

Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen

Unternehmer, die im Jahr 2016 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31.5.2017 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuer- abzug geltend zu machen.

Hintergrund: Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unter- nehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegen- stand nur teilweise für das Unternehmen genutzt und teil- weise privat, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegenstand.

1. Wahlrecht des Unternehmers

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt- genutzten Gegenstands hat der Unternehmer folgende Möglichkeiten:

  • Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Privat- vermögen zu. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. Dafür entfällt eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung (sog. unentgeltliche Wertabgabe bzw. Entnahme).
  • Er ordnet den Gegenstand nur im Umfang der unterneh- merischen Nutzung seinem Unternehmen zu und macht die Vorsteuer nur insoweit und damit anteilig geltend. So- weit er den Gegenstand privat nutzt, ist der Vorsteuerab- zug nicht möglich; dafür braucht er insoweit die Privatnut- zung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hinweis: Die unternehmerische Nutzung muss aber min- destens 10 % ausmachen. Ist sie geringer als 10 %, ge- hört der Gegenstand vollständig zum Privatvermögen, so dass ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
  • Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Unter- nehmen zu. Die Vorsteuer kann in vollem Umfang geltend gemacht werden. Dafür muss der Unternehmer die Pri- vatnutzung als sog. unentgeltliche Wertabgabe jährlich der Umsatzsteuer unterwerfen.

Hinweis: Bei gemischt-genutzten Gebäuden gilt eine Be- sonderheit; hier ist der Vorsteuerabzug nur in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils möglich.

2. Frist für Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Soll der im Jahr 2016 angeschaffte oder hergestellte ge- mischt-genutzte Gegenstand ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden, muss diese Zuordnung bis zum 31.5.2017 erfolgen. Dies ist der gesetzliche Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Beim 31.5.2017 bleibt es auch dann, wenn im konkreten Fall eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatz- steuererklärung gewährt worden ist, z. B. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater.

Hinweis: Für Veranlagungszeiträume ab 2018 wird die Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen bis zum 31.7. verlängert, z. B. bis zum 31.7.2019 für die Umsatzsteuerer- klärung 2018. Dies dürfte sich dann auch auf die Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auswirken.

3. Ausübung des Wahlrechts

Die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt- genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen kann durch eine Erfassung des Gegenstands in der Buch- führung und durch die Geltendmachung des vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer- Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Die Voranmeldung bzw. Erklärung muss dann bis zum 31.5.2017 beim Finanzamt eingehen.

Hinweis: Ohne Buchführung oder ohne Abgabe einer Um- satzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer- Jahreserklärung kann die vollständige oder teilweise Zu- ordnung des gemischt-genutzten Gegenstands durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.5.2017 erfolgen. Damit wir diese Frist einhalten können, sollten Sie uns rechtzeitig mitteilen, dass Sie ein Wirt- schaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, das Sie gemischt nutzen wollen.

Anhebung der Schwelle bei GWG

Die Regierungskoalition hat sich Anfang März auf die An- hebung der Schwelle zur Sofortabschreibung für sog. ge- ringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geeinigt. Statt bislang 410 € sollen künftig Anschaffungen wie beispielsweise Büromaterialien oder auch Tablets bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden können.

Hinweis: Die neue Schwelle soll ab dem 1.1.2018 gelten. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen.

BFH verwirft Sanierungserlass

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswid- rig. Damit kann die Steuer auf Sanierungsgewinne nicht mehr ohne Weiteres erlassen werden. Dies erschwert die Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen.

Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht, wenn eine Verbindlichkeit des insolvenzbedrohten Unternehmers vom Gläubiger erlassen wird. Der Unternehmer muss dann seine Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen. Diese Gewinnerhöhung ist nicht steuerfrei, weil der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne ab 1998 aufgeho- ben hat. Der Unternehmer kann den Sanierungsgewinn nur mit einem Verlustvortrag verrechnen. Allerdings geht dies uneingeschränkt nur bis zur Höhe von 1 Mio. €. Darüber hinaus ist dies nur im Umfang von 60 % möglich, so dass ein Gewinn von 40 % verbleibt (sog. Mindestbesteuerung).

Um die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen ab- zumildern, hat die Finanzverwaltung im Jahr 2003 den sog. Sanierungserlass veröffentlicht. Er ermöglicht in Sanie- rungsfällen einen Ausschluss der Mindestbesteuerung und eine vorläufige Stundung, bis die Sanierung abgeschlossen ist, sowie anschließend einen Erlass der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Streitfall: Das Unternehmen des Klägers befand sich in der Krise. Im Jahr 2007 verzichtete die Bank des Klägers auf Forderungen in Höhe von ca. 620.000 €, die das Finanzamt als steuerpflichtigen Sanierungsgewinn ansah. Es vernein- te außerdem die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses, weil die Sanierungseignung fehlte; denn der Kläger erzielte auch nach dem Forderungserlass weiterhin Verluste. Der Kläger hielt den Sanierungserlass der Finanzverwaltung dagegen für anwendbar. Der zuständige Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an, damit dieser klärt, ob der Sanierungserlass überhaupt rechtmäßig ist.

Entscheidung: Der Große Senat des BFH hält den Sanie- rungserlass für rechtswidrig:

  • Der Sanierungserlass der Finanzverwaltung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwal- tung. Der Gesetzgeber sieht nämlich Sanierungsgewinne als steuerpflichtig an, nachdem er die Steuerbefreiung ab 1998 aufgehoben hat.
  • Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf die Finanz- verwaltung nicht unterlaufen, indem sie nun die Steuern, die auf Sanierungsgewinne entstehen, zunächst stundet und anschließend erlässt. Im Ergebnis nimmt die Finanzverwaltung damit eine Gesetzeskorrektur vor, die ihr nicht zusteht.
  • Unbeachtlich ist, dass der Sanierungserlass nicht die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns anordnet, sondern nur eine Billigkeitsregelung enthält, die zum Erlass der Steuer führt. Denn damit unterstellt die Finanzverwaltung eine sachliche Unbilligkeit der Steuerpflicht des Sanie- rungsgewinns. Diese Entscheidung steht jedoch ebenfalls nur dem Gesetzgeber zu.

Hinweise: Allerdings können die Finanzämter künftig aus- nahmsweise eine Billigkeitsentscheidung treffen und die Steuer stunden bzw. erlassen. Dies erfordert dann eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Nach dem aktuellen Beschluss des Großen Senats muss der Gesetzgeber tätig werden, wenn er für eine steuerliche Entlastung bei Sanierungsgewinnen sorgen will. Eine ent- sprechende Regelung wurde bereits in das Gesetzge- bungsverfahren eingebracht. Die Neuregelung wird aller- dings von der Genehmigung durch die Europäische Kom- mission abhängen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer

Nutzen Ehegatten oder Paare ein Arbeitszimmer gemein- sam, kann jeder von ihnen den steuerlichen Höchstbetrag von 1.250 € jährlich geltend machen, wenn ihm kein ande- rer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und beide die Aufwen- dungen für das Arbeitszimmer in entsprechender Höhe getragen haben. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird also nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer, sondern perso- nenbezogen für jeden Steuerpflichtigen gewährt, der das Arbeitszimmer nutzt.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von 1.250 € abgezogen wer- den, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht dem Ar- beitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Zimmer nicht absetzbar. Hingegen sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Streitfälle: In zwei Fällen musste der Bundesfinanzhof (BFH) nun entscheiden, wie der Höchstbetrag von 1.250 € anzuwenden ist, wenn das Arbeitszimmer von einem Paar gemeinsam genutzt wird. In einem Fall lebte ein Lehrer- Ehepaar zusammen in einem in Miteigentum stehenden Einfamilienhaus. Die beiden nutzten das Arbeitszimmer gemeinsam. Jeder von ihnen machte den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten geltend.

In dem anderen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mit seiner Freundin in einer Wohnung lebte. Beide nutzten das Arbeitszimmer ebenfalls gemeinsam. Der Arbeitnehmer machte den Höchstbetrag von 1.250 € geltend. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt den Abzug der Aufwendun- gen in der jeweils geltend gemachten Höhe nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Kla- gen im Grundsatz statt, verwies die beiden Fälle aber zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer gewährt, sondern personenbezo- gen für jeden Steuerpflichtigen, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer getragen hat und dem kein an- derer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei einem Paar, das zusammenlebt, kann also jeder der beiden den Höchstbetrag geltend machen.
  • Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Individualbesteue- rung. Auch ein Ehepaar bzw. Lebensgefährten werden daher nicht als Paar besteuert, sondern als zwei Einzel- personen.
  • Voraussetzung für die Gewährung des Höchstbetrags für jeden Partner ist aber, dass jeder der beiden das Arbeits- zimmer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit nutzen kann. Das Arbeitszimmer muss also so ausgestal- tet sein, dass jeder Partner seiner Tätigkeit in dem erfor- derlichen Umfang in dem Arbeitszimmer nachgehen kann.
  • Sind die beiden Partner zur Hälfte Miteigentümer oder haben sie die Wohnung gemeinsam angemietet, kann je- der der beiden die von ihm getragenen Kosten für das Zimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungs- kosten absetzen, wenn er bzw. sie die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt, also das Arbeits- zimmer beruflich oder betrieblich nutzt und ihm bzw. ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweis: Der BFH ändert mit den beiden Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, die den Höchstbetrag von 1.250 € objektbezogen verstanden hat, also nur einmal für das gesamte Arbeitszimmer gewährt hat. Im Ergebnis kann nun jeder (Ehe-)Partner den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten abziehen, sofern er entsprechende Auf- wendungen für das Zimmer getragen hat.

Die Zurückverweisung erfolgte in beiden Fällen, weil das FG nun noch ermitteln muss, ob tatsächlich jeder Partner das Arbeitszimmer während des gesamten Jahres für seine berufliche Tätigkeit genutzt hatte.

Benzinkosten des Arbeitnehmers

Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen und muss er die gesamten Benzinkosten für den Pkw selbst tragen, so mindern diese Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, den dieser auch privat nutzen darf, führt zu einem geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %- Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Pri- vatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Da der Brutto- listenpreis des Dienstwagens ca. 52.000 € betrug, ergab sich ein geldwerter Vorteil von rund 6.240 €. Der Kläger musste aber alle Benzinkosten für den Wagen selbst tra- gen; dies waren im Streitjahr ca. 6.000 €. Er wollte diese Kosten steuerlich absetzen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof ließ einen Abzug zu:

  • Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens mindert sich zum einen um ein pauschales Entgelt, das der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zah- len muss. Zum anderen mindert es sich aber auch um die einzelnen Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer tragen muss. In beiden Fällen – pauschales Nutzungsentgelt oder vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten – ist der Arbeitneh- mer insoweit nicht bereichert. Nur hinsichtlich der verblei- benden Differenz entsteht bei ihm ein Vorteil.
  • Der Gesetzgeber ist sowohl bei der 1 %-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber alle Kfz-Kosten trägt. Ist dies im Ein- zelfall nicht so, weil tatsächlich der Arbeitnehmer be- stimmte Kfz-Kosten selbst trägt oder ein pauschales Nut- zungsentgelt an seinen Arbeitgeber zahlen muss, mindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers.
  • Damit kam es bei dem Kläger nur in Höhe von 240 € zu einer Bereicherung, nämlich in Höhe der Differenz zwi- schen dem Wert nach der 1 %-Methode und den vom Kläger bezahlten Benzinkosten.

Hinweise: Der BFH unterscheidet nicht zwischen einem pauschalen Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers und ein- zelnen Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer tragen muss. Damit widerspricht das Gericht der Finanzverwaltung, die nur die Übernahme von Leasingraten durch den Arbeit- nehmer steuerlich berücksichtigt, nicht aber einzelne Kfz- Kosten des Arbeitnehmers. Der BFH weist darauf hin, dass in Leasingraten auch einzelne Kfz-Kosten enthalten sind, so dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist.

Zugleich stellt der BFH aber auch klar, dass der Arbeit- nehmer die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darle- gen und nachweisen muss. Ein pauschaler Vortrag des Arbeitnehmers, er habe einzelne Kosten selbst getragen, reicht nicht aus. Der BFH hat sich in einer weiteren Entscheidung zur Frage geäußert, ob die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu einem negativen steuerlichen Wert führen können. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Ein „geldwerter Nachteil“ kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung also nicht entstehen.

Alle Steuerpflichtigen

Bonuszahlung der Krankenversicherung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu Erstattun- gen und Zuschüssen der gesetzlichen Krankenversiche- rungen geäußert, die an den Steuerpflichtigen für die Teil- nahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gezahlt werden. Danach werden die Krankenkassen über derartige Erstattungen und Zu- schüsse im Laufe des Jahres 2017 Papierbescheinigungen ausstellen, die dann beim Finanzamt zur Überprüfung ein- gereicht werden können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Erstattungen steuerlich nicht zuunguns- ten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Hintergrund: Verschiedene Krankenkassen bieten sog. Bonusprogramme an: Lässt der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen oder nimmt er an bestimmten gesundheitsfördernden Maßnah- men teil, erhält er einen Zuschuss für zusätzliche kosten- pflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie Brillen, Massagen etc., die der Versicherte selbst zahlen muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschie- den, dass derartige Zuschüsse keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug haben dürfen. Der Sonderausga- benabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird also durch diese Zuschüsse nicht gemindert.

Information des BMF: Das BMF geht nun auf das Problem ein, dass die Krankenkassen in ihren elektronischen Be- scheinigungen die Zuschüsse im Rahmen des Bonuspro- gramms als Beitragsrückerstattungen ausweisen. Dies würde entgegen der BFH-Rechtsprechung zu einer Minde- rung des Sonderausgabenabzugs zulasten des Steuerzah- lers führen.

Um dies zu verhindern, werden die Krankenkassen Be- scheinigungen in Papierform ausstellen, in denen die Höhe der Zuschüsse aufgrund eines Bonusprogramms ausge- wiesen ist. Der Steuerpflichtige kann diese Bescheinigung bei seinem Finanzamt einreichen. Das Finanzamt prüft dann, ob die elektronisch übermittelte Beitragsrückerstat- tung zu hoch war und ändert ggf. den Bescheid. Steuer- pflichtige, die keine Papierbescheinigung von ihrer Kran- kenversicherung erhalten, sollen dem BMF zufolge davon ausgehen können, dass die Bonusleistungen aus ihrem Bonusprogramm von der Neuregelung nicht umfasst sind.

Hinweise: Wie lange das Verfahren um die Ausstellung der Bescheinigungen dauern soll, ist unklar. Fragen Sie daher im Zweifel bei Ihrer Kasse nach. Möglicherweise werden die Bescheide hinsichtlich der Höhe des Sonderausgaben- abzugs vorläufig ergehen, um eine Änderung nach Über- sendung der Bescheinigung in Papierform zu ermöglichen.

Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Denn mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages (dieser besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen) das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen.

Damit hat der Bausparer das korrespondierende Zweckdar- lehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt, unabhängig davon ob der Bausparer verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen.

Hinweis: Bausparverträge sind somit im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.