Mandanteninformation Juli – August 2010

1. Juli 2010

Steuerrecht

Unternehmer und Selbständige

Umsatzsteuer: Rechnungen aus dem EU Ausland sorgfältig prüfen

Hintergrund: Die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ab 1. 7. 2010 monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Eine quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt (vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2011: 100.000 €).

Hat der Unternehmer ausschließlich meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Aktuell: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat anlässlich der ab 1. 7. 2010 geltenden Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung auf seiner Internetseite u. a. eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 15. 6. 2010 Stellung genommen und erläutert u. a. die Besonderheiten, wenn die Betragsgrenze von 100.000 € im zweiten oder dritten Monat des Quartals überschritten wird:

  • Wird die Betragsgrenze erst im zweiten Monat des Quartals überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die ersten beiden Monate des Quartals übermitteln, in der die Angaben für beide Monate zusammengefasst werden. Alternativ kann er jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Monate abgeben.
  • Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze erst im dritten Monat des Quartals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Monate dieses Quartals abgeben.

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt daher Unternehmen, nun Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.

Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs-, sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden.

Bereits kleine formelle Fehler haben weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg als weit schwieriger als im Inland. Die Abstimmung bzw. Korrektur nimmt viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.

Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten deshalb für eine strenge Rechnungskontrolle sensibilisiert sein. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:

  1. Fehlende USt-IdNr.: Die Umsatzsteuer-Identifikations nummern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und – empfänger müssen ausgewiesen sein.
  2. Fehlerhafte USt-IdNr.: Sicherheitshalber ist die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das BZSt qualifiziert zu bestätigen. Hinweis: Um möglichst schnell über die Unternehmereigenschaft eines Leistungsempfängers und damit über den Ort einer sonstigen Leistung und die Frage der Steuerbarkeit entscheiden zu können, kann der leistende Unternehmer täglich in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr das Internet- Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nutzen.
  3. Unzutreffende Umsatzsteuer: Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7 % oder 19 %).
  4. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Umsatzsteuer darf nur ein Unternehmer ausweisen.
Fußball-Nationalspieler muss für Werbeeinnahmen Gewerbesteuer zahlen

Hintergrund: Viele Berufssportler erzielen Einkünfte aus Werbeverträgen. Hierbei kann es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Sportler selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich mit seiner Werbetätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Selbständig ist der Sportler, wenn er frei über seine Werbeaktivitäten entscheiden kann. Auch Mannschaftssportler können einen eigenen persönlichen Werbewert haben und diesen für sich vermarkten.
  • Um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt es sich hingegen, wenn der Sportler auf der Grundlage seines Arbeitsvertrags mit dem Verein für seinen Arbeitgeber oder dessen Sponsor wirbt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Sportler in eine Vermarktungsgesellschaft des Vereins eingegliedert ist.

Streitfall: Ein Fußballspieler eines deutschen Bundesligavereins wurde in die Nationalmannschaft des DFB berufen. Mit dem DFB vereinbarte er – ebenso wie die anderen Nationalspieler – mit dem DFB bei werblichen Aktivitäten im beiderseitigen Interesse einvernehmlich zusammenzuarbeiten. In der Folgezeit warb die Nationalmannschaft für verschiedene Produkte. Nach der WM 2002 erhielt der Fußballer vom DFB einen – vorher nicht festgelegten – Anteil an den Werbeeinnahmen.

Das Finanzamt behandelte diese Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Fußballer war der Meinung, dass die Werbeeinnahmen zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) bejahte die Gewerbesteuerpflicht und wies die Klage des Fußballspielers zurück. Dieser war mit seiner Werbetätigkeit gewerblich tätig. Im Einzelnen begründeten dies die Finanzrichter wie folgt:

  • Der Fußballer hat mit seiner gegenüber dem DFB abgegebenen Einverständniserklärung zu gemeinsamen Werbemaßnahmen Unternehmerinitiative entfaltet.
  • Er hatte mit dem DFB keine konkrete Gegenleistung vereinbart. Der Fußballer trug damit das Risiko, dass er gar nichts für seine Tätigkeit bekommen würde.
  • Der DFB war auch nicht „mittelbar“ Arbeitgeber des Fußballers, denn dieser war von seinem Verein nicht zu einer Teilnahme an den Werbeaktivitäten der Nationalmannschaft verpflichtet worden:
  • Der Spieler hatte sich gegenüber seinem Verein nur dazu verpflichtet, dass der DFB seine Persönlichkeitsrechte an Spielszenen und Bildern verwerten durfte. Dies stand aber nicht im Zusammenhang mit den vereinbarten Werbeaktivitäten des DFB.
  • Der Verein war zwar verpflichtet, den Fußballer für Spiele der Nationalmannschaft abzustellen. Daraus folgte aber keine Pflicht des Spielers, an Werbeaktivitäten des DFB bzw. der Nationalmannschaft teilzunehmen.
  • Der große faktische Druck, die vom DFB vorgelegte Einverständniserklärung zu unterschreiben, da er anderenfalls u. U. nicht als Nationalspieler nominiert worden wäre, ändert nichts an der Freiwilligkeit des Spielers.
  • Der Nationalspieler nahm am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, auch wenn er seine Leistungen nur einem Abnehmer, dem DFB, angeboten hat.

Folge: Der DFB ist insoweit Geschäftspartner und nicht Arbeitgeber des Spielers und muss daher keine Lohnsteuer auf die Werbezahlungen einbehalten. Die Prämien, die der DFB für die Teilnahme an den Spielen der Nationalmannschaft zahlt, sind hingegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Einkommensteuerlich stellt sich im Übrigen die Frage, ob die Nationalmannschaft als Werbeträger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit jeder Nationalspieler Gesellschafter und Mitunternehmer ist.

Jahressteuergesetz 2010: Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

Hintergrund: Baut ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke, kann er derzeit noch das komplette Gebäude seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist aber, dass er mindestens 10 % des Gebäudes unternehmerisch nutzt.

Dann darf er die gesamte Vorsteuer aus sämtlichen Baukosten geltend machen. Im Gegenzug muss der Bauherr für die spätere private Verwendung (= „unentgeltliche Wertabgabe“) – zehn Jahre lang – Umsatzsteuer entrichten. Im Ergebnis erzielt der Unternehmer so einen Liquiditätsvorteil: Ihm kommt ein über zehn Jahre laufender zinsloser „Kredit“ bzgl. der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer auf den privaten Gebäudeanteil zugute.

Beispiel: Ein Handwerker baute in 2009 für sich und seine Ehefrau ein Haus mit 150 m² Grundfläche für 750.000 € netto. Da der Handwerker die Hälfte der Fläche für seine Schreinerei nutzen wollte, ordnet er die Immobilie in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er nach Erhalt der jeweiligen Bau-Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuern geltend (gesamt 142.500 €). Das Finanzamt erstattet ihm diese Beträge. Ab 2010 muss der Schreiner für die private Nutzung des Hauses (zehn Jahre lang) jährlich 7.125 € (= 375.000 € x 0,1 x 19 %) an das Finanzamt zahlen.

Jahressteuergesetz 2010: Nach den Plänen der Bundesregierung soll es weiterhin möglich sein, das gesamte Gebäude dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Allerdings sieht der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vor, dass der Vorsteuerabzug auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Änderung ist die Umsetzung eine EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die bis zum 1. 1. 2011 erfolgen muss.

Der deutsche Gesetzgeber darf eine Übergangsregelung für „Häuslebauer“ schaffen, deren Bauvorhaben sich über den Jahreswechsel 2010 hinauszieht. Von dieser Möglichkeit will die Bundesregierung Gebrauch machen. So soll es für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden beim vollen Vorsteuerabzug bleiben, sofern das gemischt genutzte Gebäude aufgrund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist.

Hinweise: Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Werbungskosten für Fortbildung: Zeitanteile als Aufteilungsmaßstab

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dazu gehören auch Bildungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind. Diese müssen objektiv mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen, und Ziel muss es insgesamt sein, mit der Fortbildung den Beruf zu „fördern“. Bei Fortbildungsreisen prüft das Finanzamt daher i. d. R. sehr genau, ob diese auch einen privaten Hintergrund haben.

Streitfall: Eine Lehrerin nahm mit Kollegen an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teil. Die Reise wurde von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt. Für den Reisezeitraum (neun Tage) waren die Lehrer vom Schuldienst befreit. Die Tagesseminare beinhalteten u. a. die Einführung in die irische Kultur und zeitgenössische irische Literatur. Ein ganzer Tag entfiel auf eine Stadtrundfahrt mit anschließender Freizeit in Dublin. Es fand zudem ein Tagesausflug nach Belfast statt. Der Besuch des Parlamentsgebäudes sowie Abendveranstaltungen ergänzten die themenbezogenen Seminare.

Das Finanzamt wollte genauso wie das Finanzgericht die Aufwendungen der Lehrerin für die Reise insgesamt nicht als Werbungskosten anerkennen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob nun die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

  • Das Finanzamt muss den beruflichen Grund für die Reise prüfen.
  • Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, die berufliche Veranlassung zu belegen (z. B. Reiseprogramm, Teilnehmerzertifikat, Anwesenheitsnachweis).
  • Eine fachliche Organisation spricht für die berufliche Veranlassung.
  • Ist das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten, und gehören Letztere der gleichen Berufsgruppe an, sind dies weitere Indizien zugunsten des Steuerzahlers.
  • Liegen auch private Gründe für die Reise vor, muss das Finanzamt prüfen, ob die beruflichen Reisebestandteile objektiv abgrenzbar sind.
  • Reisekosten können i. d. R. aufgeteilt werden. Das Finanzamt muss dann die beruflichen Anteile als Werbungskosten anerkennen.
Erzieher/innen müssen Essen im Kindergarten nicht versteuern

Hintergrund: Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Mitarbeiter im Betrieb ist i. d. R. ein Vorteil, der für die Beschäftigung gewährt wird. Der Arbeitgeber kann dafür die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % abführen. Verpflegungsleistungen u. a. an Haus-, Hotel- oder Krankenhausangestellte sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Rechtsprechung lässt davon Ausnahmen zu, wenn die Mahlzeit im eigenen Interesse des Arbeitgebers eingenommen wird (z. B. Dienstbesprechung).

Streitfall: Ein Kindergarten gab an seine 13 Mitarbeitern kostenlos Frühstücke und Mittagessen ab. Die Mahlzeiten wurden im Haus zubereitet. Die Erzieher haben die Mahlzeiten im Rahmen ihrer Betreuung mit den Kindern gemeinsam eingenommen. Der Lohnsteuer-Außenprüfer sah in der unentgeltlichen Gewährung der Mahlzeiten einen steuerpflichtigen Sachbezug. Das Finanzamt forderte für drei Jahre ca. 3.300 € Lohnsteuer zuzügl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nach. Der Arbeitgeber wehrte sich – auch im Interesse seiner Mitarbeiter – erfolgreich.

Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) hat rechtskräftig entschieden, dass die Mahlzeiten für die Erzieher kein geldwerter Vorteil sind. Das FG begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Ein privates Interesse ist ohne Belang, wenn die Erzieher nicht frei wählen können, ob sie an dem gemeinsamen Essen mit den Kindern teilnehmen oder nicht.
  • Gehört das gemeinsame Essen zum pädagogischen Konzept (laut Satzung) – in der Stellenbeschreibung ausdrücklich erwähnt – kann der betroffene Mitarbeiter die Teilnahme gar nicht verweigern.
  • Im Übrigen steht beim gemeinsamen Essen die Aufsicht und Anleitung der Kinder im Vordergrund.
  • Der Arbeitgeber hat damit geworben, dass den Kindern auch „Tischsitten“ beigebracht werden.
  • Das Mittagessen war mengenmäßig auf die Kinder abgestimmt und die Mitarbeiter haben ihr mitgebrachtes „Pausenbrot“ mitverzehrt.

Hinweise: Im Jahr 2010 beträgt der Sachbezugswert 4,37 € (Frühstück: 1,57 € und Mittagessen: 2,80 €). Das Betreuungspersonal in Heimen für demenzkranke Menschen kocht mit diesen und nimmt auch die Mahlzeiten gemeinsam mit ihnen ein. Auch hier steht das Interesse des Betreibers des Heims – optimale Betreuung der Menschen – im Vordergrund.

Wirtschaftsrecht

ELENA: Neuer Datenbaustein ab 1.7.2010 für Kündigungen

Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Seit dem 1. 1. 2010 muss jeder Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten einmal pro Monat einen Datensatz an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung übermitteln. Dieser Datensatz enthält u. a. die Stammdaten der Arbeitnehmer, das gezahlte Entgelt, Fehlzeiten wegen Elternzeit oder Krankheit.

Seit dem 1. 7. 2010 müssen Arbeitgeber jede Kündigung oder Entlassung und jedes befristete Arbeitsverhältnis mit dem Datenbaustein DBKE (=Datenbaustein Kündigung/Entlassung) melden.

  • Die Kündigung muss in dem Monat gemeldet werden, indem sie ausgesprochen wurde.
  • Bei am 1. 7. 2010 bestehenden Kündigungen müssen diese im Juli 2010 gemeldet werden.
  • Bei einer späteren Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Datenbaustein DBKE storniert werden.
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss der Datenbaustein DBKE mindestens drei Monate vor Ende der Befristung geliefert werden.

Der Datenbaustein DBKE muss vollständig erstellt werden. Dazu gehören alle Angaben zur Kündigung wie Kündigungsgrund, ob eine Abfindung gezahlt wurde etc. Kann-Felder müssen nicht gefüllt werden, allerdings wird dann u. U. eine Rückfrage seitens der Behörde erfolgen.

Hinweise: Die in der aktuellen Version des Datenbausteins DBKE noch vorhandenen Freitextfelder dürfen vom Arbeitgeber nicht ausgefüllt werden. Meldungen mit Datenbaustein DBKE, die ausgefüllte Freitextfelder enthalten, werden als fehlerhaft abgewiesen und müssen dann korrigiert und erneut abgegeben werden. Datenschützer haben erreicht, dass am 30.6.2010 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die „Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises“ geändert wurden unter Verzicht auf die umstrittenen Freitextfelder.