Steuerrecht
Unternehmer und Selbständige
AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage ins Betriebsvermögen
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einen Jahr erstreckt, wird die Abschreibung (AfA) nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ermittelt. Bei einer Einlage eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen tritt anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der sog. „Einlagewert“. Dieser entspricht grundsätzlich dem Teilwert, d. h. dem objektiven Marktwert zum Zeitpunkt der Einlage.
Wurden die Wirtschaftsgüter vor der Einlage ins Betriebsvermögen zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) verwendet, muss die künftige AfA-Bemessungsgrundlage abweichend vom Einlagewert ermittelt werden.
Dabei sind laut Jahressteuergesetz (JStG) 2010 und Finanzverwaltung folgende Varianten zu unterscheiden:
Fallgruppe 1: Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts höher oder gleich den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die künftige AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommenen AfA oder Substanzverringerungen (planmäßigen AfA), Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagewert zu bemessen.
Beispiel: A hat im Jahr 01 ein Grundstück mit Gebäude gekauft (Anschaffungskosten des Gebäudes: 700.000 €) und dieses vermietet. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung macht er die Gebäude-AfA gelten. Nach Ende des Mietvertrages im Jahr 25 legt A das Grundstück mit aufstehendem Gebäude in sein Betriebsvermögen ein und nutzt es ausschließlich für betriebliche Zwecke. Der Teilwert des Gebäudes beträgt zu diesem Zeitpunkt 1 Million €. Bis zur Einlage hat A 350.000 € an AfA in Anspruch genommen. Die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes im Betriebsvermögen beträgt dann 650.000 €. Sie wird nach dem Einlagewert (1 Million €) abzüglich der bis dahin in Anspruch genommenen AfA (350.000 €) ermittelt, denn der Einlagewert (1 Million €) ist höher als die ursprünglichen Anschaffungskosten (700.000 €). Die jährliche Abschreibung nach der Einlage beträgt 19.500 € (3 % von 650.000 €). Vom Restbuchwert in Höhe von 350.000 € darf keine Abschreibung vorgenommen werden. Bei einer Veräußerung ist der Restbuchwert Gewinn mindernd zu berücksichtigen.
Fallgruppe 2: Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber höher als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, d. h. höher als die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zur Einlage in Anspruch genommen Abschreibungen, ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen.
Fallgruppe 3: Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bemisst sich die weitere AfA nach diesem ungeminderten Einlagewert.
Fallgruppe 4: Bei der Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes in ein Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung ermittelt sich der Einlagewert nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der regulären, den erhöhten Absetzungen (außerplanmäßige AfA) sowie etwaigen Sonderabschreibungen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut vor der Einlage zur Einkunftserzielung genutzt worden ist. Der Einlagewert gilt gleichzeitig auch als künftige AfA-Bemessungsgrundlage.
Hinweise: Obige Ausführungen gelten grundsätzlich ab sofort auch in noch offenen Fällen. Die Fallgruppe 3 gilt erst für Einlagen nach dem 31. 12. 2010. Die Finanzverwaltung hat bereits parallel zur Verabschiedung des JStG 2010 obige Fälle geregelt.
Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Steuernummer in Rechnung
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers setzt u. a. eine Rechnung des leistenden Unternehmers voraus, die bestimmte Pflichtangaben enthalten muss. Hierzu gehört laut Umsatzsteuergesetz auch die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
Eine fehlerhafte Rechnung kann grundsätzlich korrigiert werden. Nach der bisherigen Rechtsauffassung wirkt eine Berichtigung aber nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnung zurück, sondern ermöglicht den Vorsteuerabzug erst nach der Berichtigung; hierdurch können sich erhebliche Zinsnachzahlungen ergeben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst jedoch angedeutet, dass eine richtig gestellte Rechnung auch rückwirkend zu berücksichtigen sein könnte.
Streitfall: Ein Unternehmer wollte die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen, in der der leistende Unternehmer statt seiner Steuernummer das Wiedervorlage- Aktenzeichen seines Finanzamts angegeben hatte („75/180 Wv“); Aktenzeichen mit dem Zusatz „Wv“ verwendet das Finanzamt bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung, bis die endgültige Steuernummer feststeht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug mangels Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Vorsteuerabzug ebenfalls ab. Die zutreffende Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Unternehmers. Das Wiedervorlage-Aktenzeichen des Finanzamts stellt aber keine Steuernummer in diesem Sinne dar.
Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob sich aus dem EuGH-Urteil eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ergibt. Im Streitfall scheiterte eine Rückwirkung jedenfalls bereits daran, dass eine Korrektur nicht bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt war.
Schließlich schloss der BFH eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Unternehmers aus. Zwar kann die Vorsteuer im Billigkeitswege berücksichtigt werden, wenn die Rechnung unzutreffend ist. Dies setzt aber einen Vertrauenstatbestand des Unternehmers voraus. Hieran fehlte es, weil dem Unternehmer hätte klar sein müssen, dass die Bezeichnung „75/180 Wv“ keine gültige Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer darstellt. Zudem wird über die Billigkeitsmaßnahme in einem gesonderten Verfahren und nicht im Rahmen der Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid entschieden.
Hinweis: Eine abschließende höchstrichterliche Entscheidung über die rückwirkende Berücksichtigung einer berichtigten Rechnung steht weiterhin aus. Vorsorglich sollte daher eine Rechnung so früh wie möglich berichtigt werden und der Vorsteuerabzug rückwirkend geltend gemacht werden, um die Zinsnachforderung des Finanzamts zu mindern.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Tages- und Wochenzeitungen sind steuerlich nicht absetzbar
Hintergrund: Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Steuerpflichtige Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat bedingt sind, anteilig als Werbungskosten geltend machen, wenn eine Trennung in einen beruflich und in einen privat veranlassten Anteil möglich ist. Hingegen besteht weiterhin ein sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot, wenn eine solche Trennung nicht durchführbar ist oder wenn es sich um typische Aufwendungen für die Lebensführung handelt, die durch den steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten sind.
Streitfall: Ein Zeitungsredakteur abonnierte mehrere Tageszeitungen und Wochenzeitschriften, u. a. „Die Zeit“, „Der SPIEGEL“, die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und die „Frankfurter Rundschau“. Die Kosten in Höhe von insgesamt mehr als 500 € machte er als Werbungskosten geltend. Er begründete dies damit, dass er die Zeitschriften auf Stellenangebote und im Übrigen lediglich auf beruflich relevante Informationen durchschaue. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab. Kosten für allgemeinbildende Zeitungen fallen unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot und sind damit grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Anders ist dies hingegen für Fachzeitschriften. Nach Auffassung des FG gilt für allgemeinbildende Zeitungen das Gleiche wie für Kleidung oder Nahrung: Derartige Kosten sind mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten. Sie befriedigen nämlich ein Grundbedürfnis - bei Tageszeitung ist dies das Anliegen nach Informationen über das generelle Tagesgeschehen. Unbeachtlich ist, dass der Redakteur mehrere Zeitungen und Zeitschriften abonniert hatte. Für die steuerliche Abziehbarkeit kommt es nicht auf die Anzahl der erworbenen Gegenstände an, wenn diese Aufwendungen bereits mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind. Das FG ließ sich auch nicht von dem Argument überzeugen, der Redakteur würde sich vor allem für die Stellenangebote interessieren.
Hinweise: Legt der Steuerpflichtige konkret dar, dass er eine Fachzeitschrift oder ein Buch für seinen Beruf benötigt (z. B. als Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung), können die Kosten nach der aktuellen Rechtsprechung als Werbungskosten abziehbar sein.
Keine steuerfreie Privatnutzung eines Dienst-Pkw bei Sammelbeförderung
Hintergrund: Darf ein Arbeitnehmer den ihm vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen, muss er die Privatnutzung entweder nach der sog. 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der 1 %-Regelung wird pro Monat der Privatnutzung 1 % des Bruttolistenpreises für ein Neufahrzeug versteuert. Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch, werden nur die anteiligen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen, versteuert. Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte ist steuerfrei, soweit dies durch den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist.
Streitfall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer schloss mit der GmbH einen Arbeitsvertrag. Danach erhielt er u. a. einen Dienstwagen, den er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Allerdings war er nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, „mit diesem Pkw weitere Arbeitnehmer der GmbH für den betrieblichen Einsatz, soweit es notwendig ist, zu den jeweiligen Arbeitsorten mitzunehmen“. Tatsächlich beförderte der Gesellschafter-Geschäftsführer auf seinen Fahrten zwischen seiner Wohnung in X zum Betriebssitz der GmbH im 80 km entfernten Y regelmäßig weitere Kollegen. Die GmbH sah hierin eine steuerfreie Sammelbeförderung. Das Finanzamt forderte von der GmbH wegen der Privatnutzung des Dienstwagens seitens des Geschäftsführers Lohnsteuer, die es nach der 1 %-Methode berechnete.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine steuerfreie Privatnutzung und gab dem Finanzamt mit folgender Begründung recht:
- Die Privatnutzung eines Dienstwagens ist auch dann ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer, wenn er verpflichtet ist, mit dem Dienstwagen Arbeitskollegen zum Betrieb mitzunehmen. Die Privatnutzung des Dienstwagens erfolgt auch weiterhin im Interesse des Arbeitnehmers und nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers; nur dann wäre aber ein geldwerter Vorteil zu verneinen.
- Die Verpflichtung zur Mitnahme von Arbeitskollegen zum Betriebssitz führte nicht zu einer steuerfreien Sammelbeförderung.
Nach Ansicht der Bundesrichter war es bereits fraglich, ob der Arbeitgeber einen Dienstwagen, den ein bestimmter Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, überhaupt für eine Sammelbeförderung der übrigen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen kann.
Jedenfalls fehlte im Streitfall eine Vereinbarung zwischen der GmbH und den Arbeitnehmern über den täglichen Transport zum Unternehmenssitz. Denn die Formulierung im Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers begründete keinen Rechtsanspruch der Arbeitskollegen auf regelmäßige Beförderung.
Hinweis: Eine steuerfreie Sammelbeförderung setzt voraus, dass die Übernahme der Beförderung der Arbeitnehmer verbindlich geregelt ist. Dies kann z. B. in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung der Fall sein.
Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob der Inhaber eines Dienstwagens überhaupt von der Steuerfreiheit wegen einer Sammelbeförderung profitieren kann. Möglicherweise gilt die Steuerfreiheit nämlich nur für die Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf die verbilligte oder unentgeltliche Sammelbeförderung haben.
Alle Steuerzahler
Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen an Eltern im Ausland
Hintergrund: Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können bis zu 8.004 € (bis 2009: 7.680 €) im Jahr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2010 setzt die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte eine konkrete Unterhaltsbedürftigkeit des Verwandten voraus; seine Unterhaltsbedürftigkeit darf also nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Eine Ausnahme gilt nur für einen im Ausland wohnenden Ehepartner, bei dem es nicht auf die konkrete Unterhaltsbedürftigkeit ankommt.
Streitfall: Ein Ehepaar zahlte 7.350 € an die in der Türkei lebenden Eltern der Ehefrau. Zunächst hatten die Steuerpflichtigen eine Bescheinigung der türkischen Behörden vorgelegt, nach der die Eltern in der Türkei weder Einkünfte noch Vermögen hatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) korrigierten die Steuerpflichtigen jedoch diese Bescheinigung: Der türkische Vater erhielt eine monatliche Rente von 220 € und war Eigentümer zweier benachbarter Häuser mit einer Wohnfläche von jeweils 45 m². Das eine Haus bewohnten die Eltern der Ehefrau, das andere nutzte deren Bruder und dessen Familie unentgeltlich. Das FG berücksichtigte die Zahlungen an die Eltern überwiegend als Unterhaltsaufwendungen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück. Das FG hat eine konkrete Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern in der Türkei bislang nicht festgestellt und muss nun Folgendes berücksichtigen:
- Das Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei einem selbst genutzten Eigenheim. Im Gegensatz zum Sozialrecht ist das selbst genutzte Eigenheim kein „Schonvermögen“.
- Geringes Vermögen bleibt außer Ansatz; im Inland gilt hierfür ein Wert von 15.500 €. Im Ausland ist dieser Wert aber je nach Staat zu mindern. Hier gilt die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung, nach der Werte und Beträge in der Türkei nur mit ½ anzusetzen sind. Damit ist im Streitfall Vermögen nur bis zur Höhe von 7.750 € unschädlich.
- Zum Vermögen gehört auch das zweite Haus des türkischen Vaters, das vom Bruder/Schwager der Steuerpflichtigen unentgeltlich genutzt wurde. Die unentgeltliche Überlassung führt nicht zu einer generellen Unverwertbarkeit.
Hinweis: Auf Grund der gesteigerten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten muss der Steuerpflichtige zutreffende und vollständige Angaben über die Verhältnisse im ausländischen Staat machen. Des Weiteren muss er Vorsorge für die Beschaffung von Beweismitteln treffen. So muss er z. B. dafür sorgen, dass die von ihm benannten ausländischen Zeugen in Deutschland auch vernommen werden können.
WIRTSCHAFTSRECHT
Wiederholte Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung vor dem EuGH
Hintergrund: Die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen gibt Arbeitgebern bei der Personalplanung mehr Flexibilität. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages erlaubt.
Ohne die vorgenannten Einschränkungen bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverträgen sind Befristungen mit sachlichem Grund wiederholt möglich. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Typische Fälle sind Vertretungen für Arbeitnehmer im Mutterschutz und Elternzeit, sowie für langfristig erkrankte Mitarbeiter.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.
Streitfall: Eine Arbeitnehmerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Es spricht vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten mit der betroffenen Arbeitnehmerin im Dezember 2006 geschlossenen und bis Dezember 2007 befristeten Arbeitsvertrags beim Amtsgericht Köln ein ständiger Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war.
Das BAG hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht, ob er unter Berücksichtigung des europäischen Unionsrechts uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs festhalten kann. Diese Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig.
Hinweis: Jeder Arbeitnehmer kann die Wirksamkeit einer Befristung gerichtlich überprüfen lassen. Dabei müssen jedoch Fristen eingehalten werden. Der betroffene Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach vereinbartem Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.