Selbstanzeige
Mittels Selbstanzeige gem. § 371 AO hat der Steuerpflichtige die einmalige Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Eine Selbstanzeige kann zwar formfrei abgegeben werden. Dennoch müssen wichtige Aspekte beachtet werden, damit die Selbstanzeige auch ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Fehler bei Durchführung der Selbstanzeige führen trotz Abgabe einer Selbstanzeige zu einer Bestrafung.
An der Schnittstelle des Steuer- und Strafrechts können wir Sie aufgrund der Erfahrung als Rechtsanwalt und Steuerberater auf diesem Gebiet bestmöglich beraten. Als unser Mandant erbringen wir im Rahmen einer Selbstanzeige insbesondere für Sie die nachfolgend aufgeführten Leistungen: