Category Archives: Mandanteninformation

Mandanteninformation Mai – Juni 2012

Vorsteuerabzug für unternehmensfremde Umsätze. Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Zinsen und Mieten verfassungswidrig? Arbeitgeber darf Smartphones/Tablets und Software steuerfrei überlassen. Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsoder Nachtarbeit

Mandanteninformation März – April 2012

Ein Hotel, das auch ein Restaurant betreibt, kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufwendungen für einen Galaempfang anlässlich des eigenen Betriebsjubiläums nur eingeschränkt, d. h. zu 70 % (bis 2003: zu 80 %) abziehen.

Mandanteninformation November – Dezember 2011

Die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen werden rückwirkend zum 1.7.2011 reduziert. Dabei wird die elektronische Rechnung umsatzsteuerlich der Papierrechnung gleichgestellt. Eine elektronische Rechnung liegt nun vor, wenn sie in einem elektronischen Format vom leistenden Unternehmer ausgestellt und vom Leistungsempfänger elektronisch empfangen wird.

Mandanteninformation September – Oktober 2011

Ein Unternehmer kann für zukünftige Investitionen einen sog. Investitionsabzugsbetrag bilden, der 40 % der voraussichtlichen Investitionssumme beträgt und vom Gewinn abgezogen werden kann. Voraussetzung ist u. a., dass er die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre beabsichtigt und das künftige Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benennt. Zudem muss er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angeben.

Mandanteninformation Juli – August 2011

Für zubereitete Speisen zum Mitnehmen sowie für die Lieferung warmer Speisen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Kommen weitere Dienstleistungen hinzu, gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Leistungen eines Party-Service werden daher mit 19 % versteuert, da die Zubereitung und Präsentation der Speisen eine nicht unerhebliche Kreativität erfordern; die Bereitstellung von Geschirr, Tischen, Personal etc. sind weitere erhebliche Dienstleistungselemente.

Mandanteninformation Mai- Juni 2011

Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden.