STEUERRECHT / WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer
USt-IdNr. stets kostenfrei
Aktuell befinden sich amtlich aussehende Schreiben im Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer- Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) angeboten wird.
Unternehmer sollten keinesfalls derartige Schreiben ausfüllen und zurücksenden. Denn die Vergabe von USt-IdNrn. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
Entlastung von Bürokratie
Der Bundesrat hat kürzlich das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie gebilligt. Damit werden die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und die Mitteilungspflichten für zum Kirchensteuerabzug Verpflichtete verringert.
Das Gesetz sieht u. a. folgende Entlastungen vor:
- Von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung sind mehr kleine Unternehmen als bisher befreit. Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 Prozent auf 600.000 € beziehungsweise 60.000 €.
- Durch die Anhebung der Schwellenwerte in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen auf 800.000 € beginnt die Meldepflicht für Startups erst drei Jahre nach der Gründung. Für die Umweltstatistik gilt erstmals ebenfalls ein Schwellenwert von 800.000 €.
- Die bisher geltenden Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik, also die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, werden erhöht und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit.
- Die bisherige jährliche Informationspflicht aller Kirchensteuerabzugsverpflichteten gegenüber allen Kunden und Anteilseignern wird durch eine einmalige und gezielt individuelle Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung ersetzt.
- Zudem wird die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte auf 68 € angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht.
Hinweis: Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft. Vorgesehen ist u. a. eine Vereinfachung und Verringerung der Berichtspflichten für das sog. Biogasmonitoring.
Rückwirkende Besteuerung von Bauleistungen
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Streitfall: Der Antragsteller, ein Bauunternehmer, hatte im Jahr 2009 Bauleistungen an mehrere Bauträger ausgeführt und diese entsprechend den damals geltenden Richtlinien des Bundesfinanzministeriums nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Steuerschuld hatten vielmehr die Bauträger als Leistungsempfänger zu tragen (sog. Reverse- Charge-Verfahren). Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im August 2013 entschieden hatte, dass die für die Umkehr der Steuerschuld maßgebliche Vorschrift – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden sei (lesen Sie hierzu u. a. unsere Mandanten-Information Mai 2014), und die Bauträger die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert hatten, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber dem Antragsteller fest. Die Behörde stützte sich dabei auf eine im Juli 2014 – in Reaktion auf die BFHEntscheidung – neu geschaffene gesetzliche Regelung, die den Vertrauensschutz für die hier in Rede stehenden Fälle rückwirkend ausschließt. Das Problem des Antragstellers bestand nun darin, dass er seinerseits aufgrund zivilrechtlicher Verjährung von den Bauträgern keine Umsatzsteuer mehr zurückfordern konnte. Zur Vollstreckungsabwehr gegenüber der Finanzverwaltung beantragte er Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung: Die Richter des Finanzgerichts gaben seinem Antrag statt:
- Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss des Vertrauensschutzes.
- Möglicherweise ist ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen gegeben: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der rückwirkenden Vorschrift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene Steuerschuld für 2009 nachträglich eingegriffen. Insofern erscheint eine unzulässige „echte Rückwirkung“ jedenfalls nicht ausgeschlossen.
- Dem Antragsteller droht zudem ein erheblicher Vermögensschaden, da er die Steuer wegen der zivilrechtlichen Verjährung seinem Vertragspartner nicht nachträglich in Rechnung stellen kann.
Hinweis: Die endgültige Klärung der Frage ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Betroffene Bauunternehmer sollten sich gegen entsprechende Forderungen des Finanzamts wehren und die Verfahren offen halten.
Zeitreihenvergleich nur eingeschränkt zulässig
Ein sog. Zeitreihenvergleich ist nur eingeschränkt als Schätzungsmethode zulässig. Damit darf das Finanzamt nur unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen auf dieser Grundlage vornehmen. Dies hat vor allem für bargeldintensive Unternehmen wie z. B. Gaststätten erhebliche Bedeutung.
Hintergrund: Ein Zeitreihenvergleich beruht auf der Annahme, dass der Rohgewinn während des gesamten Jahres gleichmäßig hoch ist, d. h. das Verhältnis vom Wareneinsatz zu den Erlösen gleichmäßig ist. Ergeben sich also Schwankungen beim Rohgewinnaufschlag innerhalb des Jahres, kann dies nach Auffassung der Finanzverwaltung nur auf einer Steuerverkürzung (z. B. Nichterfassung von Erlösen) beruhen. Der Zeitreihenvergleich funktioniert wie folgt: Der Außenprüfer des Finanzamts ermittelt für jede Woche den Wareneinsatz und Warenverkauf und leitet daraus einen Rohgewinnaufschlag ab. Anschließend fasst er jeweils mehrere Wochen zusammen, z. B. zu 10- Wochen-Zeiträumen, und ermittelt für jeden Zeitraum den Rohgewinnaufschlag. Den höchsten Rohgewinnaufschlag dieser Zeiträume übernimmt er für das gesamte Jahr und gelangt so zu Hinzuschätzungen.
Streitfall: Der bilanzierende Kläger führte eine Gaststätte. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer verschiedene Mängel in der Buchführung fest, konnte aber keine konkreten Steuerverkürzungen feststellen. Er führte einen Zeitreihenvergleich durch und gelangte so zu Mehrerlösen von ca. 45.000 €. Hiergegen klagte der Gastwirt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
- Ein Zeitreihenvergleich ist als Schätzungsmethode nur bedingt geeignet, da er u. a. folgende Besonderheiten aufweist: Selbst bei Betrieben mit einer korrekten Buchführung führt er zu Mehrergebnissen, weil stets der höchste Rohgewinnaufschlag eines 10- Wochen-Zeitraums für das ganze Jahr übernommen wird. Auch kann ein Zeitreihenvergleich den Einsatz einer Manipulationssoftware in der Registrierkasse ebenso wenig zwingend aufdecken wie sog. Doppelverkürzungen, bei denen sowohl Einkauf als auch Verkauf „schwarz“ getätigt werden.
- Ein Zeitreihenvergleich ist daher bei solchen Betrieben unzulässig, bei denen das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Erlösen im Wirtschaftsjahr nicht konstant ist oder bei denen die Betriebsstruktur derart geändert worden ist, dass dies die Aussage des Zeitreihenvergleichs beeinflussen könnte.
- Ein Zeitreihenvergleich ist grundsätzlich keine geeignete Schätzungsmethode, wenn die Buchführung formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist. Eine Hinzuschätzung kann dann also nicht allein auf einen Zeitreihenvergleich gestützt werden, sondern muss anhand anderer Feststellungen begründet werden.
- Ist die Buchführung dagegen formell nicht ordnungsgemäß, ohne dass konkrete Schwarzverkäufe festgestellt worden sind, ist der Zeitreihenvergleich nachrangig gegenüber besser geeigneten Schätzungsmethoden wie der Nachkalkulation oder einer Geldverkehrsrechnung. Nur wenn diese Schätzungsmethoden nicht sinnvoll eingesetzt werden können, weil
- der Unternehmer nicht mitwirkt oder der Fall zu komplex ist, kommt der Zeitreihenvergleich in Betracht.
- Ist die Buchführung dagegen sowohl formell als auch inhaltlich falsch (z. B. nicht erfasste Erlöse, Kassenfehlbeträge), kommt der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode in Betracht, sofern es keine andere Schätzungsmethode gibt, die mit vertretbarem Aufwand genutzt werden kann und die zu genaueren Ergebnissen führt.
Hinweise: Mit seiner Entscheidung stärkt der BFH die Rechte des Unternehmers, weil er den Anwendungsbereich des Zeitreihenvergleichs erheblich einschränkt und die Anforderungen an die Durchführung verschärft. Zu beachten ist, dass der BFH das Fehlen von Bedienungsanleitungen für eine elektronische Registrierkasse sowie von Anweisungen zur nachträglichen Kassenprogrammierung, insbesondere von Programmierprotokollen, als gravierenden formellen Mangel der Buchführung ansieht. Auch Speisekarten sind bei einem Gastronomiebetrieb aufbewahrungspflichtig, wenn sie für das Verständnis und zur Überprüfung der Buchführungsaufzeichnungen im konkreten Einzelfall von Bedeutung sind.
Zweifelsfragen zum Reisekostenrecht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf Bitte verschiedener Wirtschaftsverbände zwei streitige Rechtsfragen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht, welches seit dem 1. 1. 2014 gilt, geklärt.
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Zum einen geht es um die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber (z. B. durch Busse, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt), wenn die Arbeitnehmer keine feste Tätigkeitsstätte haben, sondern an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten arbeiten.
Die Finanzverwaltung hat in ihrer Verwaltungsrichtlinie für 2015 die Steuerfreiheit für diese Sammelbeförderung nicht mehr erwähnt, weil die gesetzliche Grundlage hierfür weggefallen ist. Damit war zweifelhaft, ob die Steuerfreiheit noch gewährt werden kann. Das BMF stellt jetzt klar, dass die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten weiterhin gewährt wird, und zwar aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird, also nicht bei einer Sammelbeförderung zwischen Wohnung und fester Tätigkeitsstätte.
Verpflegungspauschale bei kostenlosen Knabbereien
Zum anderen stellt das BMF klar, dass eine Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit nicht zu kürzen ist, wenn der Arbeitnehmer während der Reise, z. B. im Flugzeug, kostenlos einen Snack erhält.
Je nach Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der Tätigkeitsstätte erhält der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 12 bis 24 € pro Tag. Dieser Betrag wird jedoch gekürzt, wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich eine oder mehrere Mahlzeiten erhält. Bei einem kostenlosen Frühstück wird die Verpflegungspauschale um 20 %, bei einem kostenlosen Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % gekürzt.
Diese Kürzung unterbleibt nach der aktuellen Stellungnahme des BMF bei der kostenlosen Gewährung von Knabbereien (z. B. Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel) bei Kurzstreckenflügen, Zug- oder Schiffsreisen.
Hinweis: Auch Kuchen, der zum Nachmittagskaffee gereicht wird, führt nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.
Alle Steuerzahler
Familienleistungen steigen
Der Bundesrat hat am 10. 7. 2015 einem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Damit soll die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut werden. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.
Die Neuerungen:
Zum Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird der Grundfreibetrag (aktuell 8.354 €) im Jahr 2015 um 118 € auf 8.472 € und im Jahr 2016 um weitere 180 € auf 8.652 € angehoben. Zugleich wird der Steuertarif ab 2016 um die Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben.
Daneben wird der Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 €) einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ab dem 1. 1. 2015 um 144 € auf 7.152 € sowie ab dem 1. 1. 2016 um weitere 96 € auf 7.248 € angehoben.
Das Kindergeld (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder) steigt rückwirkend zum 1. 1. 2015 um 4 € monatlich je Kind sowie ab dem 1. 1. 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind.
Der Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 €/Monat) wird ab dem 1. 7. 2016 um 20 € monatlich, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 € für das erste Kind) wird ab dem 1. 1. 2015 um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind erhöht.
Der Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 €) wird für 2015 auf 8.472 € erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Hinweise: Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet. Damit bleibt die Erhöhung in voller Höhe bei den Betroffenen. Zudem wird Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird übrigens nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann gewährt, wenn das Kind gar nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Entscheidend ist allein der melderechtliche Status des Kindes. Somit genügt im Zweifel eine Bescheinigung der Meldebehörde über die Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden, um in den Genuss des Entlastungsbetrags zu kommen.
Kassen-Bonus und Sonderausgaben
Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge für die Basisversorgung darf nicht um Bonuszahlungen der Krankenkassen gekürzt werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – soweit ersichtlich – als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden.
Hintergrund: Viele Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten Bonusprogramme an. Danach erhalten diejenigen, die bestimmte Vorsorgemaßnahmen durchführen, am Jahresende einen Zuschuss zu den privat getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Aufwendungen für Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Mitgliedschaft im Sportverein oder Fitnessstudio).
Streitfall: Die Kläger hatten an dem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse (im Streitfall Bonusmodell Vorsorge PLUS) teilgenommen und den Bonus erhalten. Daraufhin kürzte das Finanzamt die von der Klägerin im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemachten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung (Basisabsicherung).
Entscheidung: Nach Auffassung der Richter erfolgte die Kürzung zu Unrecht.
- Nach der seit 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Basisabsicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
- Dies betrifft solche Ausgaben, durch die der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet ist, so dass eine Verrechnung mit Beitragsrückerstattungen grundsätzlich möglich ist.
- Allerdings setzt die Verrechnung eine Gleichartigkeit der Zahlungen voraus.
- Und diese war vorliegend nicht gegeben: Denn mit der Bonuszahlung wurden nur Aufwendungen für solche Leistungen erstattet, die außerhalb der Basisabsicherung der Versicherung liegen und somit von der Klägerin selbst getragen worden sind.
Hinweis: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene sollten gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Mindestlohn: Dokumentationspflichten gelockert
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die umstrittene Dokumentationspflicht beim Mindestlohn gelockert. Mit der nun verabschiedeten sog. Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. 7. 2015 wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.
Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Hinweis: Die Verordnung ist am 1. 8. 2015 in Kraft getreten.