Selbstanzeige

Mittels Selbstanzeige gem. § 371 AO hat der Steuerpflichtige die einmalige Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Eine Selbstanzeige kann zwar formfrei abgegeben werden. Dennoch müssen wichtige Aspekte beachtet werden, damit die Selbstanzeige auch ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Fehler bei Durchführung der Selbstanzeige führen trotz Abgabe einer Selbstanzeige zu einer Bestrafung.

An der Schnittstelle des Steuer- und Strafrechts können wir Sie aufgrund der Erfahrung als Rechtsanwalt und Steuerberater auf diesem Gebiet bestmöglich beraten. Als unser Mandant erbringen wir im Rahmen einer Selbstanzeige insbesondere für Sie die nachfolgend aufgeführten Leistungen:

  • Berechnung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Verjährungsfristen
  • Untersuchung des Sachverhalts im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz-, Erbschaft-, Schenkung-, Kapitalertrag, Zinsabschlag- sowie Abgeltungsteuer
  • Erstellung einer sog. zweistufigen Selbstanzeige. In der 1. Stufe werden die nachzuerklärenden Einkünfte und Kapitalerträge aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen zunächst geschätzt. In der 2. Stufe erfolgt dann eine genaue Ermittlung der einzelnen Einkünfte und Kapitalerträge.
  • Nacherklärung bzw. Erstellung der (geänderten) Einkommensteuererklärungen für die vergangenen Jahre. In der Regel werden von uns Einkommensteuererklärungen für die letzten 10 Jahre erstellt (je nach individueller Verjährung kann der Zeitraum auch bis zu 13 Jahren betragen).
  • Prüfung der geänderten oder erstmalig erlassenen Steuerbescheide