Erbschaft- /Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Erbschaftsteuer ist als sog. Erbanfall-Steuer ausgestaltet und besteuert den Übergang des Vermögens einer verstorbenen natürlichen Person auf die Erben.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erben. Gegenstand der Bereicherung sind insbesondere Depotwerte/Sparkonten bei Banken, Grundstücke und Betriebsvermögen. Für die unterschiedlichen Vermögensarten bestehen Freibeträge und Steuerbefreiungen. Darüber hinaus existieren persönliche Freibeträge, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers zum Erben richtet.

An der Schnittstelle des Steuer- und Zivilrechts können wir Sie aufgrund der Erfahrung als Rechtsanwalt und Steuerberater auf diesem Gebiet bestmöglich beraten. Als unser Mandant erbringen wir im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung insbesondere die nachfolgend aufgeführten Leistungen für Sie:

  • Berücksichtigung von Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen etc.
  • Berücksichtigung und Einbeziehung von Vorschenkungen in den letzten 10 Jahren
  • Prüfung und Berücksichtigung von Freibeträgen
  • Untersuchung des Sachverhalts im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge
  • Erstellung einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung
  • Sofern Grundstücke Gegenstand einer Schenkung oder Erbschaft sind, Erstellung der Feststellungserklärung beim Lagefinanzamt
  • Prüfung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide