Mandanteninformation März – April 2016

23. Februar 2016

STEUERRECHT

Unternehmer

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags Stellung genommen und sich dabei der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.

Hintergrund: Kleinere und mittlere Betriebe können für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen (Maschinen, Geschäftseinrichtung o. ä.) einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag i. H. von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aufgelöst.

Die wichtigsten Aussagen des BMF:

Das BMF erkennt die neuere Rechtsprechung des BFH an (lesen Sie hierzu unseren Beitrag in der Mandanten- Information April 2015) und lässt die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr des insgesamt dreijährigen Investitionszeitraums zu, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden ist.

Beispiel: A will im Zeitraum 2017 bis 2019 eine Maschine im Wert von 100.000 € anschaffen. Er könnte im Jahr 2016 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € (40 % von 100.000 €) bilden, bildet diesen aber nur in Höhe von 25.000 €. Den verbleibenden Betrag von 15.000 € kann er in einem Folgejahr nachholen.

Die Nachholung ist dem BMF zufolge jedoch nur dann zulässig,

  • wenn der Betrieb am Ende des jeweiligen Abzugsjahres die Größenmerkmale nicht überschreitet. So darf z. B. das Betriebsvermögen nicht größer sein als 235.000 €. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll;
  • wenn die Investition noch möglich ist und der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Beispiel: Eine Aufstockung nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums ist nicht zulässig. Auch darf die Aufstockung nicht im Jahr der Durchführung der Investition erfolgen, weil der Investitionsabzugsbetrag immer nur für künftige Investitionen gebildet wird.

Die Aufstockung führt nicht zu einer Verlängerung des dreijährigen Investitionszeitraums. Der Investitionszeitraum beginnt also mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags.

Soweit die Investitionssumme später tatsächlich niedriger ist als prognostiziert, ist zunächst der Aufstockungsbetrag (im Beispiel oben: der Betrag von bis zu 15.000 €) und nicht der zuerst gebildete Investitionsabzugsbetrag (im Beispiel: 25.000 €) rückgängig zu machen. Dies mindert die Zinsbelastung.

Hinweis: Das BMF hält eine Aufstockung für unzulässig, wenn die Investition bereits durchgeführt worden ist und die Aufstockung erkennbar nachträgliche Einkommenserhöhungen ausgleichen soll, z. B. Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung. Dies ist allerdings höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ermöglicht eine steuerlich optimale Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere Jahre, weil die Progressionswirkung der Einkommensteuer abgemildert werden kann.

Aufteilung eines Immobilienkaufpreises

Die vertragliche Aufteilung eines Immobilienkaufpreises durch die Kaufparteien in einen Anteil für das Gebäude und in einen Anteil für das Grundstück ist grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt oder wenn sie die realen Wertverhältnisse verfehlt und deshalb wirtschaftlich nicht haltbar ist.

Hintergrund: Der Kaufpreis für eine vermietete oder betrieblich genutzte Immobilie muss für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden. Ein Immobilienkaufpreis kann nämlich nur insoweit abgeschrieben werden, als er auf das abnutzbare Gebäude entfällt. Soweit der Kaufpreis auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist eine Abschreibung nicht möglich.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte zwei Eigentumswohnungen, die er vermieten wollte. Der Kaufpreis von jeweils 250.000 € sollte nach der Vereinbarung im Kaufvertrag zu 60 % auf das Gebäude entfallen. Das Finanzamt nahm jedoch eine eigenständige Aufteilung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der höheren Bodenrichtwerte vor und gelangte zu einem Gebäudeanteil von lediglich 25 %. Dementsprechend minderten sich die Abschreibungen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar ist eine vertragliche Kaufpreisaufteilung für das Finanzamt grundsätzlich bindend – allerdings hat sie ihre Grenzen: Sie darf nicht zum Schein vereinbart worden sein oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Außerdem muss überprüft werden, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen, weil sie z. B. von den Marktpreisen bzw. Verkehrswerten, insbesondere den Bodenrichtwerten, abweicht und wirtschaftlich nicht haltbar ist.
  • Eine Abweichung von den Bodenrichtwerten ist allerdings nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung von den realen Werten abweicht. Ein höherer Gebäudeanteil könnte aufgrund der besonderen Eigenschaften der Immobilie durchaus gerechtfertigt sein. Als gebäudebezogene Vor- bzw. Nachteile benennt der BFH außer der Bauqualität z. B. den durch die Lage und das soziale Umfeld geprägten Wohnwert, der auch Veränderungen unterliegen kann; dazu gehören etwa die Nähe zu Einkaufszentren, Ärzten, Kindergärten und Schulen.

Hinweis: Das FG muss nun die vertragliche Kaufpreisaufteilung überprüfen und ermitteln, ob die Abweichung von den Bodenrichtwerten aufgrund der Besonderheiten der Wohnungen gerechtfertigt war. Falls nicht, muss das FG die vertragliche Kaufpreisaufteilung durch eine eigene Aufteilung ersetzen, die sich an den realen Verkehrswerten des Gebäudes und des Grund und Bodens orientiert.

Eine von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises ist meist für beide Vertragspartner vorteilhaft: Der Käufer kann bei einem hohen Gebäudewert höhere Abschreibungen vornehmen, was sich wiederum positiv auf den Kaufpreis auswirken kann. Daher wird eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von den Finanzämtern häufig nicht akzeptiert.

Grenzen eines Auskunftsersuchens

Das Finanzamt darf Geschäftspartner des Steuerpflichtigen nur dann um Auskunft ersuchen, wenn es zuvor versucht hat, den Sachverhalt mit Hilfe des Steuerpflichtigen aufzuklären oder wenn die Finanzbehörde aufgrund konkreter Tatsachen zu dem Schluss gekommen ist, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen erfolglos bleiben wird.

Hintergrund: Das Finanzamt darf an Dritte Auskunftsersuchen richten und diese zur Vorlage von Unterlagen auffordern. Auf diese Weise kann es sich z. B. an Geschäftspartner des Steuerpflichtigen wenden. Allerdings sollen

Dritte nach dem Gesetz erst dann um Auskunft oder um Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht erfolgreich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Streitfall: Bei dem Kläger war im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre bis 2001 eine Provisionszahlung seines Vertragspartners A in Höhe von ca. 8.000 DM festgestellt worden. Es kam zu einer Folgeprüfung für die Streitjahre 2002 bis 2004. Das Finanzamt stellte nun fest, dass der Kläger auch zu B Vertragsbeziehungen unterhalten hatte. Es richtete daher an B ein Auskunftsersuchen, ob B in den Jahren 2002 bis 2004 Provisionszahlungen an den Kläger geleistet habe. Das Finanzamt hatte den Kläger zuvor nicht um Auskunft gebeten. B teilte dem Finanzamt mit, dem Kläger keine Provision gezahlt zu haben. Der Kläger klagte gegen das an B gerichtete Auskunftsersuchen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt das Auskunftsersuchen für rechtswidrig und gab der Klage statt:

  • Das Finanzamt darf Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen selbst oder an Dritte bei einem hinreichenden Anlass stellen, wenn die Auskunft aufgrund konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrung zur Aufdeckung steuerlich relevanter Tatsachen führen könnte. Ermittlungen ins Blaue hinein sind jedoch nicht zulässig.
  • An Dritte soll ein Auskunftsersuchen jedoch erst dann gerichtet werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
  • Im Streitfall hätte das Finanzamt daher zunächst den Kläger fragen müssen, ob er in den Streitjahren Provisionszahlungen von B erhalten hat. Das Finanzamt hätte sich erst dann an B wenden dürfen, wenn der Kläger bei der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt hätte oder offenkundig gewesen wäre, dass die Mitwirkung des Klägers erfolglos bleiben wird.

Hinweis: Der BFH schränkt damit Auskunftsersuchen gegenüber Dritten ein. Denn ein solches Auskunftsersuchen kann für den Betroffenen geschäftsschädigend sein, weil seine Vertragspartner den Eindruck gewinnen könnten, der Steuerpflichtige komme seinen steuerlichen Pflichten nicht nach. Das Urteil lässt sich auch auf Vorlageverlangen gegenüber Dritten übertragen, in denen das Finanzamt den Dritten zur Vorlage von Rechnungen/Verträgen auffordert.

Für den Kläger hat das BFH-Urteil zur Folge, dass er bei künftigen Außenprüfungen nicht mehr befürchten muss, dass sich das Finanzamt sogleich an seine Geschäftspartner wendet, um Auskünfte oder Unterlagen zu erhalten.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Abfindung bei Auszahlung in zwei Teilbeträgen

Die Steuerbegünstigung für eine Abfindung wird auch dann gewährt, wenn ein Teilbetrag der Abfindung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dieser Teilbetrag nur eine geringfügige Nebenleistung darstellt. Die Steuerbegünstigung wird dann jedoch nur für die Hauptleistung gewährt.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte werden mit einem günstigeren Steuersatz besteuert (sog. Tarifermäßigung), so dass die Progressionsbelastung, die durch die außerordentlichen Einkünfte entsteht, gemildert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. kündigungsbedingte Abfindungen.

Streitfall: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Jahr 2010 durch Aufhebungsvertrag beendet. Er erhielt eine sog. Tarifabfindung in Höhe von 10.200 €, die ihm noch im Jahr 2010 ausgezahlt wurde sowie eine betriebliche Abfindung in Höhe von 104.800 €, die ihm im Jahr 2011 ausgezahlt wurde (zusammen 115.000 €). Der Kläger machte für das Jahr 2011 eine Tarifermäßigung in Höhe von 10.800 € für die betriebliche Abfindung von 104.800 € geltend. Das Finanzamt erkannte die Tarifermäßigung nicht an, weil die Abfindung in zwei Teilbeträgen in den Jahren 2010 und 2011 ausgezahlt worden war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Auszahlung einer Abfindung in zwei verschiedenen Jahren führt grundsätzlich zur Versagung der Tarifermäßigung. Denn durch die Verteilung der Abfindung auf zwei verschiedene Jahre kommt es zu einer Progressionsmilderung, so dass eine weitere Progressionsmilderung durch die Tarifbegünstigung nicht erforderlich ist.
  • Ausnahmsweise ist die Auszahlung einer Abfindung in Teilbeträgen aber unschädlich. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Teilbetrag der Abfindung aufgrund einer persönlichen Notlage des Arbeitnehmers vorab gezahlt werden muss. Zum anderen ist dies der Fall, wenn es sich bei den Teilzahlungen um eine Hauptleistung und um eine geringfügige Nebenleistung handelt.
  • Im Streitfall war der im Jahr 2010 ausgezahlte Teilbetrag von 10.200 € eine solche geringfügige Nebenleistung und daher steuerlich unschädlich. Denn der Teilbetrag betrug weniger als 10 % der Hauptleistung. Hinzu kam, dass der Teilbetrag niedriger war als die für die Hauptleistung geltend gemachte Tarifbegünstigung in Höhe von 10.800 €.

Hinweis: Die Tarifbegünstigung wird nur für das Jahr 2011 gewährt, in dem der Kläger die Hauptleistung in Höhe von 104.800 € erhalten hatte. Für die Nebenleistung im Jahr 2010 wird keine Begünstigung eingeräumt.

Vermieter

Mietvertrag mit dem Nachwuchs

Ein Mietvertrag mit einem Kind wird steuerlich nicht anerkannt, wenn das Kind die vereinbarte Miete nicht zahlt, sondern sie mit seinem – vorab nicht festgelegten – Anspruch auf Barunterhalt verrechnet. Ein Verlust aus der Vermietung wird dann nicht berücksichtigt.

Hintergrund: Verträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie einem sog. Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sind, und tatsächlich durchgeführt werden. Ansonsten werden die vertraglichen Leistungen als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen angesehen.

Sachverhalt: Die Kläger vermieteten an ihre 18 Jahre alte Tochter eine Wohnung im Obergeschoss ihres Hauses. Die vereinbarte Miete betrug warm 475 € im Monat und sollte auf das Konto der Eltern überwiesen werden. Tatsächlich gingen auf dem Konto der Kläger aber keine Mietzahlungen ein. Die Kläger machten einen Verlust aus der Vermietung geltend, der sich aus der vereinbarten Miete und den Ausgaben für die Wohnung im Obergeschoss ergab. Sie machten geltend, dass ihre Tochter ihren Anspruch auf Barunterhalt mit ihrer Mietverpflichtung verrechnet habe.

Entscheidung: Das FG Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Der Mietvertrag war steuerlich nicht anzuerkennen, weil es sich bei der Überlassung der Wohnung an die Tochter nicht um eine Vermietung, sondern um eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsgewährung handelte. Der Mietvertrag wurde nämlich tatsächlich nicht durchgeführt, weil die Tochter die Miete nicht überwiesen hatte.
  • Auch die geltend gemachte Verrechnung der Miete mit dem Barunterhaltsanspruch ist zum jeweiligen Fälligkeitstermin nicht erfolgt. Hierzu hätten sich die Kläger mit ihrer Tochter zunächst über die Höhe des Barunterhaltsanspruchs und über die weiteren Unterhaltsverpflichtungen einigen müssen, damit feststeht, in welcher Höhe die Tochter überhaupt einen verrechenbaren Barunterhaltsanspruch hat.

Hinweis: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Allerdings macht die Entscheidung deutlich, dass Mietverträge mit nahen Angehörigen nicht nur fremdüblich sein, sondern auch tatsächlich durchgeführt werden müssen. Die Miete sollte also tatsächlich geleistet werden, und zwar möglichst durch Überweisung, wenn dies vereinbart worden ist. Auch die Betriebskosten müssen wie vereinbart abgerechnet und bezahlt werden. Eine Verrechnung der Mietzahlung mit Barunterhalt wird auf Skepsis des Finanzamts stoßen und nicht anerkannt, wenn die Höhe des Barunterhalts vorab nicht festgelegt wird.

Alle Steuerzahler

Aufwendungen für ein Notrufsystem

Die Kosten des Bewohners eines Seniorenheims für eine Notrufbereitschaft, die 24 Stunden am Tag erreichbar ist, sind steuerlich begünstigt.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den Rechnungsbetrag gewährt, maximal 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen.

Sachverhalt: Die 84 Jahre alte Klägerin wohnte in einer Seniorenresidenz im Rahmen des betreuten Wohnens. Mit dem Betreiber schloss sie auch einen Betreuungsvertrag ab, der u. a. die Bereitstellung eines 24-Stunden- Notrufsystems umfasste. Hierfür zahlte sie jährlich rund 1.400 €. 20 % hiervon machte sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Durch die Notrufbereitschaft wird sichergestellt, dass die Klägerin im Notfall rund um die Uhr Hilfe erhält. Eine solche Hilfeleistung wird typischerweise von anderen Haushaltsmitgliedern erbracht, die im selben Haushalt leben.
  • Da der Leistungserfolg im Fall der Fälle in der Wohnung der Klägerin eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befand.

Hinweis: Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, wie z. B. das Putzen der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten oder die Pflege, Versorgung und Betreuung der Haushaltsmitglieder oder auch des Haustieres.

Arbeitsecke und Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Schlechte Nachrichten vom BFH gibt es dagegen hinsichtlich des Werbungskostenabzugs der Aufwendungen für eine Arbeitsecke und den Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung beim Abzug von Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen:

Im ersten Fall hat der Große Senat des BFH nun geurteilt, dass der anteilige Abzug der Kosten für einen teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum ausscheidet. Nach Ansicht des Gerichts können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung dient und hinreichend von den privaten Wohnräumen abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können.

Hinsichtlich der zumutbaren Eigenbelastung bei den Krankheitskosten, die u. a. vom Einkommen und der Zahl der Kinder abhängt, hat das Gericht in zwei Urteilen entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn der Gesetzgeber könne Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen beteiligen, wenn es ihnen finanziell zugemutet werden kann. Und das war in den Urteilsfällen angesichts der hohen Einkünfte der Kläger und deren vergleichsweise geringen Aufwendungen für die Krankheitskosten der Fall. Daher konnte das Gericht auch offenlassen, ob bei Unterschreitung des Grundfreibetrags durch Zuzahlungen etwas anderes gilt.