Mandanteninformation März – April 2013

1. März 2013

GESETZGEBUNG

Grundfreibetrag steigt

Der steuerfreie Grundfreibetrag wird angehoben. Dies haben Bundestag und Bundesrat kürzlich mit Verabschiedung des Vermittlungsvorschlags zum Gesetz zum Abbau der kalten Progression beschlossen.

Hintergrund: Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zur Bestreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums benötigte Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird der Grundfreibetrag für Erwachsene nun in zwei Schritten erhöht:

  • in 2013 um 126 €,
  • in 2014 um weitere 224 €.

Damit steigt der Grundfreibetrag für das Existenzminimum für 2013 auf 8.130 €, für 2014 auf 8.354 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent.

Hinweis: Das mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression ebenfalls verfolgte Ziel, den Tarifverlauf im Bereich der Progressionszonen im gleichen prozentualen Ausmaß anzupassen, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt.

STEUERRECHT

Unternehmer

Pauschalsteuer für Geschenke

Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft – und stärken die Kundenbeziehung. Damit aus der schönen Überraschung keine böse wird, übernimmt üblicherweise der Schenkende die Versteuerung der Präsente – in der Regel in Form der Pauschalbesteuerung.

Ob der Unternehmer auch kleinere Geschenke bis zu einem Wert von 40 € (inklusive Umsatzsteuer) versteuern muss, war bisher umstritten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun mit einer Rundverfügung für Klarheit gesorgt. Ab sofort soll eine für Arbeitnehmer geltende Begünstigung auch für Zuwendungen an Dritte gelten – also zum Beispiel an Kunden. Hiernach müssen Aufmerksamkeiten, deren Wert inklusive Umsatzsteuer unter 40 € liegt, nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Damit entfällt künftig die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken, wie einem Blumenstrauß zum Geburtstag eines Kunden. Diese Handhabung schafft Rechtssicherheit für die Fälle, in denen das Wahlrecht zur Pauschalsteuer nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte bei Betriebsprüfungen künftig jedenfalls keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen.

Hinweis: Nach Angabe des Deutschen Steuerberaterverbands sind diese Erleichterungen bundesweit abgestimmt. Auch ist eine Änderung des entsprechenden Anwendungsschreibens zur Pauschalbesteuerung vorgesehen. Mit einer Veröffentlichung sei vorerst jedoch nicht zu rechnen.

Übermittlung der Steuer(vor)anmeldungen

Die Finanzverwaltung gewährt nun doch eine Übergangsfrist für die authentifizierte Übermittlung der Umsatzsteuer- Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Dauerfristverlängerungen. Hierauf wird im Elster-Portal der Finanzverwaltung hingewiesen.

Hintergrund: Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer- Anmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen, die Anmeldung von Sondervorauszahlungen sowie die Zusammenfassende Meldung müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Ab dem 1. 1. 2013 muss dies grundsätzlich in authentifizierter Form erfolgen. Hierfür wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das im Rahmen der Registrierung im Elster-Online-Portal vergeben wird. Hintergrund ist eine Änderung der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung zum 1. 1. 2013.

Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass für eine Übergangszeit bis zum 31. 8. 2013 Abgaben auch ohne Authentifizierung weiterhin akzeptiert werden.

Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsgründungen

Bei einer Betriebsgründung ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zwar keine verbindliche Bestellung bis zum 31. 12. erforderlich. Jedoch genügt es nicht, wenn der Unternehmer bis zum Jahresende lediglich unverbindlich Angebote eingeholt hat, die Investition tatsächlich aber erst rund zwei Jahre später durchführt.

Hintergrund: Unternehmer können für künftige Investitionen gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden. Bei Betriebsgründungen fordert die Finanzverwaltung eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag.

Streitfall: Der Kläger gab in seiner Steuererklärung für 2007 an, einen Betrieb für Solarstrom gründen zu wollen, und machte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 150.000 € geltend. Dabei verwies er auf drei Angebote von Photovoltaikanlagen-Herstellern aus Mai 2007. Die Solarstrom- Anlagen erwarb er in den Jahren 2009 und 2010. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, da eine Bestellung zum 31. 12. 2007 nicht erfolgt war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht der ersten Instanz (FG) zurück. Das FG muss nun folgende Grundsätze beachten:

  • Zwar ist bei Betriebsgründungen eine verbindliche Bestellung bis zum 31. 12. des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.
  • Das Gesetz fordert lediglich eine Investitionsabsicht. An die Prüfung der Investitionsabsicht sind bei einer Betriebsgründung aber strenge Anforderungen zu stellen. Ansonsten könnte nämlich jeder Steuerpflichtige behaupten, einen Betrieb gründen zu wollen und seine Steuer durch einen Investitionsabzugsbetrag mindern. Dabei gelten für die Prüfung der Investitionsabsicht folgende Grundsätze:
  • Allein unverbindliche Kostenvoranschläge reichen nicht aus.
  • Die künftige Entwicklung, insbesondere die Durchführung der geplanten Investition, kann durchaus zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, wenn die bis zum 31. 12. zutage getretenen Umstände keine sichere Beurteilung der Investitionsabsicht erlauben. Die Investitionsabsicht ist daher zu bejahen, wenn die vor dem 31. 12. geführten Verhandlungen über die Anschaffung des Wirtschaftsguts nach dem 31. 12. zur Investition führen und der zeitliche Abstand zwischen den Verhandlungen und der Investition einschließlich der erforderlichen Zwischenschritte den üblichen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet.
  • Für eine Investitionsabsicht spricht ferner, wenn der Steuerpflichtige vor dem 31. 12. bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist, um die bereits in Gang gesetzte Betriebseröffnung in absehbarer Zeit verwirklichen zu können.

Folge: Der Kläger konnte lediglich drei Kostenvoranschläge aus Mai 2007 vorweisen. Wäre die Investition Anfang 2008 erfolgt, hätte dies steuerlich ausgereicht. Der Erwerb der Solarstrom-Anlagen in den Jahren 2009 und 2010 erfolgte aber in zu großem zeitlichem Abstand zu den Angeboten. Das FG muss nun prüfen, aus welchen Gründen es zu der zeitlichen Verzögerung gekommen ist und welche Zwischenschritte zur Umsetzung der Investition der Kläger in der Zwischenzeit unternommen hatte.

Hinweise: Der BFH hat zwar nun erneut der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, indem er eine verbindliche Bestellung bei Betriebsgründungen für nicht erforderlich hält. Aus dem aktuellen Urteil wird aber deutlich, dass die Investitionsabsicht nicht ohne Weiteres anzunehmen, sondern gründlich zu prüfen ist. Je größer der zeitliche Abstand zwischen den Kostenvoranschlägen und der eigentlichen Investition ist, desto eher spricht dies gegen eine Investitionsabsicht. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige die Beweislast für die Investitionsabsicht trägt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Sachbezugswerte 2013

Die amtlichen Sachbezugswerte wurden angepasst. Folgende Werte sind seit dem 1. 1. 2013 zu berücksichtigen:

  • Mieten: 3,80 € pro Quadratmeter und Monat; 3,10 € pro Quadratmeter und Monat bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung, Bad oder Dusche)
  • Unterkunft: 216 € pro Monat
  • Verpflegung: für alle Mahlzeiten 224 € pro Monat; Frühstück: 48 € pro Monat bzw. 1,60 € pro Kalendertag; Mittag- und Abendessen je 88 € pro Monat bzw. 2,93 € pro Kalendertag.
Entfernungspauschale bei mehreren Wohnsitzen

Hat ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze, kann er für die Ermittlung der Entfernungspauschale die Entfernung zwischen dem weiter entfernten Wohnsitz und der Arbeitsstätte zugrunde legen. Voraussetzung ist, dass sich am weiter entfernten Wohnsitz sein Lebensmittelpunkt befindet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer den weiter entfernten Wohnsitz durchschnittlich mindestens zweimal im Monat aufgesucht hat.

Hintergrund: Die Entfernungspauschale wird auf Grundlage der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze, ist der Lebensmittelpunkt für die Berechnung der Entfernung maßgeblich.

Streitfall: Eine ledige Arbeitnehmerin hatte eine Wohnung in B, wo sie auch arbeitete, während sich ihr Elternhaus im 280 km entfernten X befand. Sie machte 45 Fahrten von X nach B als Werbungskosten geltend, weil sie ihre Arbeitsstätte auch von X aus aufgesucht habe, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befunden habe. Die übrigen Fahrten zur Arbeit habe sie von ihrer Wohnung in B aus angetreten. Das Finanzamt ging nur von 12 nachgewiesenen Fahrten zwischen X und B aus und hielt dies für die Annahme eines Lebensmittelpunkts in X für unzureichend.

Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg gab der Klage statt, weil die Arbeitnehmerin ihren Lebensmittelpunkt in X hatte:

  • Bei ledigen Arbeitnehmern befindet sich der Lebensmittelpunkt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus er überwiegend zur Arbeit fährt. Ein anderer Wohnsitz ist nur dann Lebensmittelpunkt, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Ort persönliche Beziehungen unterhält. Dies war bei der Arbeitnehmerin hinsichtlich ihres Wohnsitzes in X der Fall.
  • Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Vater in X teilzeitbeschäftigt, hatte in X ihre Bankverbindung, ihren Zahnarzt sowie ihren Lohnsteuerhilfeverein und war in Vereinen in X aktives Mitglied. Außerdem lebte ihr Freund in X.
  • Nach Auffassung des Gerichts hatte die Arbeitnehmerin 28 Fahrten von X nach B nachgewiesen, und zwar durch selbst erstellte Aufstellungen auf der Grundlage ihres Haushaltsbuchs. Selbst wenn sie nur 12 Fahrten nachgewiesen hätte – wovon das Finanzamt ausging – wäre dies als Nachweis für ein regelmäßiges Aufsuchen ihres Hauptwohnsitzes X ausreichend gewesen. Denn von einem Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, dass er im Durchschnitt mindestens zweimal pro Monat seinen Lebensmittelpunkt aufsucht.

Hinweise: Trotz dieses positiven Urteils sind Arbeitnehmer nach wie vor nachweispflichtig dafür, dass sie an ihrer weiter entfernten Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben. Hierfür sprechen sowohl geschäftliche Beziehungen zu ihrer Bank, zu ihren Ärzten, zu ihren Versicherungen als auch private Beziehungen zum Freund/Freundin und Freunden oder im Verein. Außerdem muss der Arbeitnehmer z. B. anhand von Tankbelegen oder Fahrscheinen nachweisen, dass er tatsächlich von seiner weiter entfernten Wohnung zur Arbeit gefahren ist.

Alle Steuerzahler

Steuerbonus für neuen Kachelofen

Für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens im selbstgenutzten Haus wird eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Unbeachtlich ist, dass mit dem Kachelofen etwas Neues geschaffen und nicht ein bereits vorhandener Gegenstand modernisiert wird.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen gemindert, soweit die Aufwendungen auf die Arbeitsleistung des Handwerkers entfallen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 1.200 €.

Streitfall: Die Kläger sind Ehegatten, die in ihrem Einfamilienhaus einen neuen Kachelofen sowie einen Edelstahlschornstein einbauen ließen. Die Handwerkerleistungen (ohne den Materialpreis für Ofen und Schornstein) betrugen 600 €. Hierfür machten sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend.

Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:

  • Begünstigt sind alle handwerklichen Maßnahmen im eigenen Haushalt im Rahmen einer Renovierung, Modernisierung oder Erhaltungsmaßnahme.
  • Es kommt nicht darauf an, ob ein bereits vorhandener Gegenstand renoviert, modernisiert oder erhalten wird oder ob ein neuer Gegenstand hergestellt wird. Denn auch die Herstellung von etwas Neuem kann Teil einer Renovierung oder Modernisierung sein. Gefördert werden sollen handwerkliche Tätigkeiten im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sodass eine enge Auslegung des Gesetzes nicht geboten ist.
  • Die Ehegatten konnten damit ihre Einkommensteuer um 120 € mindern (20 % der Arbeitsleistungen der Handwerker von 600 €). Der Preis für das Material ist nicht begünstigt, d. h. den Kaufpreis für den Ofen und den Schornstein musste das Ehepaar selbst tragen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor Kurzem bereits eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Erd- und Pflanzenarbeiten im eigenen Garten gewährt. Dabei war es für den BFH ebenfalls unbeachtlich, ob der Garten neu angelegt wird oder ein bereits vorhandener Garten umgestaltet wird. Auf dieser Linie, die für die Steuerpflichtigen erfreulich ist, liegt nun auch das aktuelle Urteil des Sächsischen FG.

ARBEITSRECHT

Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Bei der Berechnung der Betriebsgröße i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie hier dauerhaft eingesetzt werden.

Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. 12. 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Angestellte beschäftigt sind.

Streitfall: Der Kläger arbeitete seit Juli 2007 bei der Beklagten. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte dieser geltend, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen – mit der Folge, dass das KSchG in seinem Fall anzuwenden ist.

Entscheidung: Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sahen dies - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - ebenso:

  • Es ist nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Unerheblich ist, dass die in die Grenze möglicherweise einzubeziehenden Leiharbeiter nicht bei der Beklagten angestellt waren.
  • Kleinbetriebe sind u.a. wegen ihrer meist geringen Finanzausstattung aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausgenommen. Auch soll ihnen der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, erspart bleiben.
  • Diese mit § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG verfolgten Ziele rechtfertigen jedoch keine Unterscheidung danach, ob die regelmäßige Personalstärke des Betriebes auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Hinweis: Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer „regelmäßig“ für den Betrieb tätig waren. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werden mit dem Urteil die Rechte von Festangestellten in kleineren Unternehmen durch die nunmehr mögliche Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gestärkt.

WIRTSCHAFTSRECHT

Basiszinssatz sinkt

Die Deutsche Bundesbank hat den neuen Basiszinssatz berechnet. Er ist zum 1. 1. 2013 von 0,12 % um 0,25 Prozentpunkte auf minus 0,13 % gesunken und erreicht damit erstmals einen negativen Wert.

Hintergrund: Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. 1. und 1. 7. angepasst und hat u. a. Bedeutung für die Berechnung von Verzugszinsen, die säumigen Schuldnern in Rechnung gestellt werden können. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich wiederum danach, ob ein Verbraucher an einem Rechtsgeschäft beteiligt ist oder nicht. Im ersten Fall beträgt der gesetzliche Zinssatz beim Schuldnerverzug 5 % über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).

Damit betragen die Verzugszinsen ab 1. 1. 2013

  • zwischen Unternehmen 7,87 % pro Jahr,
  • bei Beteiligung von Verbrauchern 4,87 % pro Jahr.